Von der Steuer auf den Gesamterwerb (siehe Tz. 3.1) ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Steuer abzuziehen, welche für die Vorerwerbe nach den persönlichen Vorschriften und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre (sog. fiktive Steuer).

Hat der Erwerber beim Vorerwerb nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen erhalten und hierfür den Steuererlass nach § 28a ErbStG beantragt, dann gilt dies ebenso (R E 14.3 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019).

 
Hinweis

Anwendung des § 28a ErbStG

Ein Antrag nach § 28a ErbStG (sog. Verschonungsbedarfsprüfung) kann der Erwerber immer dann stellen, wenn das begünstigte Vermögen die Prüfschwelle von 26.000.000 EUR überschritten hat und er keinen Antrag auf Anwendung des Abschmelzmodells des § 13c ErbStG gestellt hat.

Dabei ist die Steuer so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von 10 Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist (R E 14.1 Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2019).

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