Überblick

Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll.

Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge bewegt. Diese sind durch die Erbschaftsteuerreform ab 2009 insbesondere in der Steuerklasse I bedeutend angehoben worden.

Anders sieht das dagegen bei mittleren oder großen Vermögen aus. Hier ist das Berliner Testament nicht in allen Fällen empfehlenswert. Enthält das Vermögen ein Familienheim, was häufig der Fall sein wird, so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner bzw. die Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder vererbt werden.

Haben die Ehegatten aber vom Berliner Testament Gebrauch gemacht, so muss nach entsprechenden Gestaltungsstrategien Ausschau gehalten werden, um die erbschaftsteuerliche Belastung so niedrig wie möglich zu halten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das gemeinschaftliche Testament ist in den §§ 2265-2273 BGB geregelt. Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Weiterhin enthält § 15 Abs. 3 ErbStG eine Regelung, wenn es sich um den Schlusserbenerwerb beim gemeinschaftlichen Testament handelt.

§ 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Verwaltungsanweisungen finden sich in RE 15.1 ErbStR 2019 und H E 15.1 ErbStH 2019, R E 15.3 ErbStR 2019 und H E 15.3 ErbStH 2019 sowie in R E 6 ErbStR 2019 und H E 6 ErbStH 2019.

Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[1]

Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[2]

Weiterhin zu beachten ist das BFH, Urteil vom 11.10.2023 zur Jastrowschen Klausel im Berliner Testament und der Besteuerung eines betagten Vermächtnisses.[3]

Am 1.1.2024 ist das MoPeG[4] in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört.

Aufgrund dessen wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[5] ein neuer § 2a EStG eingeführt, der die bisherige Rechtslage im Erbschaftsteuergesetz noch einmal klarstellt.

§ 2a ErbStG hat den folgenden Wortlaut:

"Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."

Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.

[2] Az. BVerfG,1 BvR 804/22.
[4] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz: MoPeG) v. 10.8.2021, BGBL 2021 I S. 3436.
[5] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.

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