Überblick

Bei einer Schenkung unter Lebenden oder einem Erwerb von Todes wegen muss geprüft werden, ob eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht und wenn ja, in welcher Höhe sie festzusetzen ist. Dabei können in Abhängigkeit der übertragenen Vermögensgegenstände Steuerbegünstigungen anzuwenden sein und Schulden in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen sein. In Abhängigkeit des Nahe- oder Verwandtschaftsverhältnisses kommen unterschiedliche persönliche Freibeträge zur Anwendung. Bei mehreren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren ist eine Zusammenrechnung der Erwerbe vorzunehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die sachliche und persönliche Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 bis § 8 ErbStG. Bewertungsstichtag, Tag der Steuerentstehung und die Wertermittlung sind in den §§ 9 bis 11 ErbStG geregelt. Steuerbefreiungen sind nach § 13 ff. ErbStG zu prüfen. Die Berechnung der Erbschaftsteuer nach den individuellen Verhältnissen der Beteiligten sowie der Steuertarif ergeben sich nach § 15 bis § 19a ErbStG. Die Finanzverwaltung hat umfassend durch die ErbStR 2019[1] Stellung genommen.

[1] ErbStR v. 16.12.2019, BStBl 2019 I Sondernummer 1.

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