Neben den persönlichen Freibeträgen sind in § 13 ErbStG sachliche Freibeträge enthalten, die für einzelne begünstigte Wirtschaftsgüter in Abhängigkeit zur Steuerklasse gewährt werden.
Sachliche Freibeträge
Vorschrift | Begünstigung | Freibetrag (seit 2009) |
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG | Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) durch Personen der Steuerklasse I | 41.000 EUR |
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG | Andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklasse I | 12.000 EUR |
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG | Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) und andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklassen II und III | 12.000 EUR |
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG | Steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist ("Pflegepauschbetrag") | 20.000 EUR |
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