Die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung einer Steuer sind im Erbfall weitgehend mit denen bei der Schenkung identisch. Es gibt aber Ausnahmen, z. B., dass bei Schenkungen die Freibeträge alle 10 Jahre wieder in Anspruch genommen werden können[1] oder dass im Erbfall ein Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG für die anfallenden Erbfallkosten i. H. v. 10.300 EUR für die Bestattung, Verteilung des Nachlasses usw. gewährt wird.

[1] Vgl. § 14 ErbStG.

5.1 Steuerklassen und Freibeträge

Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist die Einstufung des Erwerbers in eine Steuerklasse. Dies ist abhängig von dem individuellen Naheverhältnis. Die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen ist über § 15 ErbStG geregelt, die persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG.

 

Steuerklasse und persönlicher Freibetrag

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag (seit 2009)
I Ehegatte und Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 EUR
Enkelkinder 200.000 EUR
  Eltern und Großeltern bei Erbschaften 100.000 EUR
II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

Geschwister

Neffen und Nichten

Stiefeltern, Schwiegereltern

Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
20.000 EUR
III alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel, nicht verwandte Personen); Zweckzuwendungen 20.000 EUR
 
Praxis-Tipp

Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht wird ein Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis wie bei unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Es kommt aber zu einer anteiligen Kürzung im Verhältnis zu dem nicht der inländischen Besteuerung unterliegen Vermögen.[1]

5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich werden – nur im Fall eines Erwerbs von Todes wegen – zur Berücksichtigung der besonderen Versorgung der Hinterbliebenen für den Ehegatten, den Lebenspartner und den unterhaltspflichtigen Kindern sog. besondere Versorgungsfreibeträge gewährt.

 

Besonderer Versorgungsfreibetrag

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag
I Ehegatte und Lebenspartner 256.000 EUR
I Kinder und Stiefkinder  
- bis 5 Jahre   52.000 EUR
- mehr als 5 bis 10 Jahre   41.000 EUR
- mehr als 10 bis 15 Jahre   30.700 EUR
- mehr als 15 bis 20 Jahre   20.500 EUR
- mehr als 20 bis 27 Jahre (vollendet) 10.300 EUR

Die besonderen Versorgungsfreibeträge werden gekürzt, wenn dem Erwerber durch den Tod des Verstorbenen Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Besteuerung unterliegen, insbesondere gesetzliche Rentenansprüche. Der Kapitalwert dieser anderen Versorgungsansprüche kürzt den jeweiligen Versorgungsfreibetrag. Der Kapitalwert der abzuziehenden Versorgungsbezüge ermittelt sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 13 BewG (bei auf bestimmte Zeit laufenden Versorgungsrenten) oder des § 14 BewG (bei lebenslangen Versorgungsrenten).

 
Praxis-Beispiel

Minderung des besonderen Versorgungsfreibetrags durch Versorgungsrenten

Erblasser E ist verstorben. Seine Witwe, die das 68. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine lebenslange Witwenrente i. H. v. 1.000 EUR monatlich.

Der Witwe steht nach § 17 Abs. 1 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR zu. Dieser Versorgungsfreibetrag wird jedoch um den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Kapitalwert der Witwenrente gekürzt. Die Kürzung berechnet sich nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Jahreswert (12.000 EUR) und dem Vervielfältiger, der jährlich vom BMF veröffentlicht wird.[1] Für 2023 ergibt sich für eine 68jährige Frau ein Vervielfältiger von 11,788. Der Versorgungsfreibetrag wird damit um (12.000 EUR x 11,788 =) 141.456 EUR gekürzt. Damit ist noch ein Versorgungsfreibetrag i. H. v. (256.000 EUR ./. 141.456 EUR =) 114.544 EUR bei der Erbschaftsteuerberechnung abzugsfähig.

[1] Die für 2023 geltenden Vervielfältiger ergeben sich aus BMF, Schreiben v. 14.11.2022, BStBl 2022 I S. 1629.

5.3 Sachliche Freibeträge

Neben den persönlichen Freibeträgen sind in § 13 ErbStG sachliche Freibeträge enthalten, die für einzelne begünstigte Wirtschaftsgüter in Abhängigkeit zur Steuerklasse gewährt werden.

 

Sachliche Freibeträge

Vorschrift Begünstigung Freibetrag (seit 2009)
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) durch Personen der Steuerklasse I 41.000 EUR
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG Andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklasse I 12.000 EUR
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) und andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklassen II und III 12.000 EUR
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist ("Pflegepauschbetrag") 20.000 EUR

5.4 Steuersatz

In Abhängigkeit der Steuerklasse und des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ergibt sich der individuelle Steuersatz nach §...

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