Wichtig

Nachlassverbindlichkeiten nur bei Erwerben von Todes wegen

Das Gesetz regelt lediglich den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – dies setzt also einen "Nachlass" voraus. Die Berücksichtigung von übernommenen Schulden oder Lasten bei einer Schenkung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht geregelt. Die Berücksichtigung solcher Belastungen muss deshalb direkt über die Ermittlung der Bereicherung als solche erfolgen, vgl. dazu auch Tz. 9. "gemischte Schenkung".

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Als Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig:

  • alle vom Erblasser herrührenden Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen oder geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen,
  • Kosten der Bestattung des Erblassers, für ein angemessenes Grabdenkmal[1] und der Grabpflegekosten sowie Kosten, die mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses im Zusammenhang stehen. Für diese Aufwendungen wird ein Betrag von 10.300 EUR abgezogen, wenn der Erwerber nicht einen höheren Betrag nachweist.
 
Praxis-Tipp

Jährliche Grabpflegekosten sind mit 9,3 zu multiplizieren

Für die Grabpflegekosten wird der Vervielfältiger für eine Laufzeit von ungewisser Dauer nach § 13 Abs. 2 BewG i. H. v. 9,3 angesetzt. Um auf den abzugsfähigen Betrag zu kommen, müssen die jährlichen Grabpflegekosten mit dem Multiplikator von 9,3 vervielfacht werden.

Grundsätzlich sind die vom Erwerber zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuerbeträge nicht abzugsfähig.[2]

Darüber hinaus kommt es nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu einer Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten, wenn die Schulden oder Lasten mit nicht der Besteuerung unterliegenden Vermögensteilen im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt entsprechend, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter der Besteuerung unterliegen. In diesem Fall sind nur die damit im Zusammenhang stehenden Schulden zu berücksichtigen.

Schulden im Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen können entweder mit in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (z. B. bei Schulden im Rahmen eines Gewerbebetriebs) oder aber auch nicht in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit mit eingehen (z. B. Schulden im Zusammenhang mit begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften oder bei Grundstücken). Gehen die Schulden nicht in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit mit ein, sind sie aber als Nachlassverbindlichkeiten oder im Rahmen einer gemischten Schenkung zu berücksichtigen.

Kommt es zur Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG, sind nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG die mit solchen Vermögen im Zusammenhang stehenden Schulden nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Dies gilt entsprechend auch bei der Begünstigung von Mietwohngrundstücken nach § 13d ErbStG.

 
Praxis-Beispiel

Anteilige Berücksichtigung von Schulden bei begünstigtem Vermögen

Vater V hinterlässt seiner Tochter T ein inländisches Mietwohngrundstück, das die Voraussetzungen des § 13d ErbStG vollständig erfüllt. Mit dem Grundstück stehen Schulden i. H. v. 500.000 EUR im Zusammenhang. Der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Wert des Grundstücks beträgt 2 Mio. EUR.

 
Wert des Mietwohngrundstücks 2.000.000 EUR
Abschlag nach § 13d Abs. 1 ErbStG = 10 % ./. 200.000 EUR
Ansatz des Grundstücks bei der ErbSt 1.800.000 EUR
Schulden, § 12 Abs. 1 BewG (Nennwert) 500.000 EUR
Ansatz der Schulden nach § 10 Abs. 6 ErbStG mit 90 % 450.000 EUR

Kommt es aufgrund von Begünstigungsvorschriften zu einer vollständigen Steuerfreistellung, sind damit im Zusammenhang stehende Schulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Insbesondere kann dies bei der Übertragung von begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie bei steuerfrei übertragenen Familienheimen[3] in Betracht kommen.

 
Wichtig

Bei Nachversteuerung erneute Prüfung des Ansatzes der Schulden

Kommt es zu einer Nachversteuerung wegen eines Verstoßes gegen die Behaltevoraussetzungen, müssen auch die Abzugsvoraussetzungen für damit im Zusammenhang stehenden Schulden neu geprüft werden.

Mit Wirkung v. 29.12.2020[4] ist eine weitere Beschränkung des Abzugs von Nachlassverbindlichkeiten in § 10 Abs. 6 Satz 5 ff. ErbStG eingeführt worden. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind danach anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt aber nicht für die Nachlasskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Beerdigungskosten etc.). Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. Damit ist erstmals geregelt, dass nicht mit Vermögenspositionen zusammenhängende Schulden (z...

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