Grundsätzlich erlöschen zivilrechtlich gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten/Belastungen, wenn sie in einer Person zusammenfallen. § 10 Abs. 3 ErbStG bestimmt hingegen, dass solche erloschenen Ansprüche erbschaftsteuerrechtlich nicht als erloschen gelten. Damit wird gewährleistet, dass eine wirtschaftliche Bereicherung auch tatsächlich der Besteuerung unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung bei Vereinigung von Schuld und Forderung

Erblasser E hat eine Forderung gegen seinen Sohn S i. H. v. 100.000 EUR. S ist der Alleinerbe nach seinem Vater.

Beim Tod des E erlöschen die gegenseitigen Ansprüche. Erbschaftsteuerrechtlich gelten sie aber nicht als erloschen, sodass in den steuerpflichtigen Erwerb des S auch die Bereicherung von 100.000 EUR (er muss die Verbindlichkeit nicht zurückzahlen) mit einzubeziehen ist.

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