Ist die entstehende Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vom Erwerber, sondern von einem Dritten zu entrichten, gehört die von dem anderen übernommene Steuer mit zu dem steuerpflichtigen Erwerb.[1]

In manchen Fällen kann es zu ganz überraschenden Ergebnissen führen, wenn der Schenker selbst die Schenkungsteuer übernimmt oder einem Dritten die Erbschaftsteuer auferlegt. In diesem Fall erhöht die übernommene Schenkungsteuer die Bemessungsgrundlage für die Schenkung. Hierbei würde sich eine höhere Steuer ergeben, die – da ja der Schenker die Steuer tragen soll – wiederum die Steuer erhöhen würde. Um dieses Problem zu lösen, regelt § 10 Abs. 2 ErbStG, dass als Erwerb der Betrag der eigentlichen Zuwendung zuzüglich der hieraus ermittelten Steuer gilt. Eine weitere Neuberechnung erfolgt nicht.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Unternehmer U schenkt seiner Freundin (Steuerklasse III) Barvermögen im Wert von 500.000 EUR.

 
"Normale Schenkung"  
steuerpflichtiger Erwerb 500.000 EUR
persönlicher Freibetrag der Steuerklasse III, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ./. 20.000 EUR
= verbleiben 480.000 EUR
x Steuersatz 30 %
Erbschaftsteuer 144.000 EUR
verbleibender Betrag (= Bereicherung nach Steuer) 356.000 EUR

Theoretisch hätte der Schenker auch nur einen Betrag i. H. v. 356.000 EUR schenken können, wenn er die entstehende Schenkungsteuer übernehmen würde. Wenn er seiner Freundin von vornherein nur 356.000 EUR schenkt und die Schenkungsteuer übernimmt, ergibt sich folgende Belastung:

 
steuerpflichtiger Erwerb 356.000 EUR
persönlicher Freibetrag der Steuerklasse III[2] ./. 20.000 EUR
= verbleiben 336.000 EUR
x Steuersatz 30 %
Erbschaftsteuer 100.800 EUR
endgültiger steuerpflichtiger Erwerb (356.000 EUR + 100.800 EUR) 456.800 EUR
persönlicher Freibetrag der Steuerklasse III[3] ./. 20.000 EUR
= verbleiben 436.800 EUR
x Steuersatz 30 %
Erbschaftsteuer 131.040 EUR

In beiden Fällen ergibt sich eine Bereicherung der Beschenkten nach Steuer i. H. v. 356.000 EUR. Während aber ohne Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker eine Steuer von 144.000 EUR entsteht, ergibt sich bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nur eine Steuerbelastung von 131.040 EUR. Es ergibt sich eine Steuerersparnis i. H. v. 12.960 EUR, ohne dass ein Beteiligter schlechter gestellt ist.

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