Ist die entstehende Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vom Erwerber, sondern von einem Dritten zu entrichten, gehört die von dem anderen übernommene Steuer mit zu dem steuerpflichtigen Erwerb.[1]
In manchen Fällen kann es zu ganz überraschenden Ergebnissen führen, wenn der Schenker selbst die Schenkungsteuer übernimmt oder einem Dritten die Erbschaftsteuer auferlegt. In diesem Fall erhöht die übernommene Schenkungsteuer die Bemessungsgrundlage für die Schenkung. Hierbei würde sich eine höhere Steuer ergeben, die – da ja der Schenker die Steuer tragen soll – wiederum die Steuer erhöhen würde. Um dieses Problem zu lösen, regelt § 10 Abs. 2 ErbStG, dass als Erwerb der Betrag der eigentlichen Zuwendung zuzüglich der hieraus ermittelten Steuer gilt. Eine weitere Neuberechnung erfolgt nicht.
Besteuerung bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker
Unternehmer U schenkt seiner Freundin (Steuerklasse III) Barvermögen im Wert von 500.000 EUR.
"Normale Schenkung" | |
steuerpflichtiger Erwerb | 500.000 EUR |
persönlicher Freibetrag der Steuerklasse III, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG | ./. 20.000 EUR |
= verbleiben | 480.000 EUR |
x Steuersatz | 30 % |
Erbschaftsteuer | 144.000 EUR |
verbleibender Betrag (= Bereicherung nach Steuer) | 356.000 EUR |
Theoretisch hätte der Schenker auch nur einen Betrag i. H. v. 356.000 EUR schenken können, wenn er die entstehende Schenkungsteuer übernehmen würde. Wenn er seiner Freundin von vornherein nur 356.000 EUR schenkt und die Schenkungsteuer übernimmt, ergibt sich folgende Belastung:
steuerpflichtiger Erwerb | 356.000 EUR |
persönlicher Freibetrag der Steuerklasse III[2] | ./. 20.000 EUR |
= verbleiben | 336.000 EUR |
x Steuersatz | 30 % |
Erbschaftsteuer | 100.800 EUR |
endgültiger steuerpflichtiger Erwerb (356.000 EUR + 100.800 EUR) | 456.800 EUR |
persönlicher Freibetrag der Steuerklasse III[3] | ./. 20.000 EUR |
= verbleiben | 436.800 EUR |
x Steuersatz | 30 % |
Erbschaftsteuer | 131.040 EUR |
In beiden Fällen ergibt sich eine Bereicherung der Beschenkten nach Steuer i. H. v. 356.000 EUR. Während aber ohne Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker eine Steuer von 144.000 EUR entsteht, ergibt sich bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nur eine Steuerbelastung von 131.040 EUR. Es ergibt sich eine Steuerersparnis i. H. v. 12.960 EUR, ohne dass ein Beteiligter schlechter gestellt ist.
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