Nach § 11 ErbStG erfolgt die Wertermittlung – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird – zu dem Zeitpunkt, der für die Entstehung der Steuer maßgeblich ist.

Die Steuer entsteht nach den Regelungen des § 9 ErbStG. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist dies im Regelfall der Todestag des Erblassers.[1] Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

 
Praxis-Tipp

Unterschiedliche Berücksichtigung von Grundstücken bei Schenkung und Erbschaft

Beachtet werden muss insbesondere für die Wertermittlung der Unterschied bei dem Erwerb von Grundstücken: Bei einem Erwerb von Todes wegen kommt es auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Ein Grundstück kann nur dann in den Nachlass fallen, wenn der Erblasser zivilrechtlich der Eigentümer des Grundstücks war (also im Grundbuch eingetragen war) – auf das wirtschaftliche Eigentum kommt es in diesem Fall nicht an.[2]

Bei einer Schenkung unter Lebenden gilt eine Schenkung eines Grundstücks schon dann als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken.[3]

[2] Vgl. auch R E 12.2 ErbStR.
[3] R E 9.1 Abs. 1 ErbStR.

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