Der gemeine Wert der nach Abzug der jungen Finanzmittel verbleibenden Finanzmittel wird um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden gemindert.

Schulden in diesem Sinne sind z. B.:[1]

  1. alle Schulden, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören
  2. Rückstellungen auch dann, wenn für sie ein steuerliches Passivierungsverbot besteht (z. B. eine Drohverlustrückstellung nach § 5 Abs. 4a EStG)
  3. Sachleistungsverpflichtungen nur soweit sie bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen abzugsfähig sind
  4. Darlehenskonten der Gesellschafter nur soweit sie ertragsteuerrechtlich als Fremdkapital zu qualifizieren sind.

Keine Schulden in diesem Sinne sind Rechnungsabgrenzungsposten und Rücklagen.

Um eine doppelte Berücksichtigung der für die Altersversorgung vorgehaltenen Finanzmittel und der verrechneten Schulden auszuschließen, bleiben diese beim Finanzmitteltest und bei der quotalen Schuldenverrechnung unberücksichtigt. Besteht ein Überhang an Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen werden diese beim Finanzmitteltest und der quotalen Schuldenverrechnung berücksichtigt. Dies ergibt sich aus § 13b Abs. 3 Satz 2 ErbStG.

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