Zum nicht begünstigten Vermögen gehört auch das sogenannte junge Verwaltungsvermögen. Als solches man zählt man Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 ErbStG, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.[1]

Dazu gehört aber nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.[2]

Junges Verwaltungsvermögen liegt nach dem FG Rheinland-Pfalz auch dann vor, wenn es innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde.[3]

Die eingelegte Revision[4] wurde durch das Finanzgericht zugelassen. Inzwischen ist das Verfahren erledigt durch BFH, Urteil vom 22.1.2020. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.2018 wurde als unbegründet zurückgewiesen.[5]

Bei Personengesellschaften ist junges Verwaltungsvermögen auch im übertragenen Sonderbetriebsvermögen möglich.[6]

Wird eine Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung vorgenommen, findet bezogen auf das Gesamthandsvermögen kein Rechtsträgerwechsel statt.

Infolgedessen wird Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG im Gesamthandsvermögen durch die Option nicht zu jungem Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG.

Für junges Verwaltungsvermögen im Gesamtshandsvermögen beginnt durch die Option der Zweijahreszeitraum nicht erneut zu laufen.[7]

Wird jedoch im Rahmen der Option Verwaltungsvermögen aus dem bisherigen Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters ins Gesamthandsvermögen überführt, entsteht aufgrund des Rechtsträgerwechsels junges Verwaltungsvermögen bei der optierenden Gesellschaft.

Bei Umwandlungsvorgängen kann sich für einzelne Wirtschaftsgüter ein Rechtsträgerwechsel ergeben, der Auswirkungen auf die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen haben kann.[8]

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