In § 13b Abs. 4 ErbStG wird im Einzelnen aufgeführt, was zum Verwaltungsvermögen gehört (Verwaltungsvermögenskatalog). Damit erfolgt die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen wie im bisherigen Recht.

Die Prüfung ob Verwaltungsvermögen gegeben ist, muss für jede wirtschaftliche Einheit gesondert geprüft werden.[1]

Folgende Grundsätze sind hierbei zu beachten:[2]

  1. Für die Entscheidung, ob Verwaltungsvermögen vorliegt, sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend.

     
    Hinweis

    Umwandlungsvorgänge

    Durch Umwandlungsvorgänge kann sich die Verwaltungsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts ändern.[3]

  2. Es sind dabei nur die Verhältnisse entweder des Erblassers oder des Schenkers maßgebend.
  3. Kommt es nach dem Besteuerungszeitpunkt zu Veränderungen in der Zuordnung zum Verwaltungsvermögen, dann ist das ohne Auswirkung (vorbehaltlich der Investitionsklausel).
  4. Kein Verwaltungsvermögen ist das Vermögen einer im Besteuerungszeitpunkt zum Gewerbebetrieb gehörenden, in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte.
  5. Verwaltungsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser ergibt sich aus § 9 BewG.

Handelt es sich um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, so muss Folgendes beachtet werden. Zu dieser gehört sowohl das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen als auch aus dem Sonderbetriebsvermögen.[4]

[1] R E 13b.12 Abs. 1 ErbStR 2019.
[2] S. auch R E 13b.12 Abs. 2 und 3 ErbStR 2019.
[3] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.10.2022, S 3812b BStBl 2022 I S. 1517.
[4] R E 13b.12 Abs. 4 ErbStR 2019.

9.2.1 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

 
Praxis-Beispiel

Vermietetes Grundstück als schädliches Verwaltungsvermögen

Der Erblasser E vererbt seinen Betrieb an die Tochter T. Zum betrieblichen Vermögen gehören zwei Grundstücke. Das Grundstück G1 ist an einen Supermarkt vermietet. Das Grundstück G2 nutzt E ausschließlich für betriebliche Zwecke.

Lösung

Das Grundstück G2 rechnet nicht zum Verwaltungsvermögen. Dagegen gehört das vermietete Grundstück G1 zum schädlichen Verwaltungsvermögen.

 
Hinweis

Grundstücksteil

Gehört nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen, ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen.[1]

Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.[2]

 
Achtung

Originär gewerbliche Tätigkeiten nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten

Hierunter fallen Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze.

Folgende Rückausnahmen sind zu beachten:

  • Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist dagegen nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder der Schenker sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.[3] Hiermit sind die sogenannten Betriebsaufspaltungsfälle gemeint.[4] Dabei setzt der Ausschluss der Zuordnung zum Verwaltungsvermögen voraus, dass die jeweilige Rechtsstellung auf den Erwerber übergeht.

    Die Rückausnahme setzt hierbei voraus, dass eine Betriebsaufspaltung sowohl vor als auch nach der Anteilsübertragung besteht.[5]

    Nach Ansicht des FG Münster sind das Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens und der Begriff des Betriebsvermögens nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die Revision wurde zugelassen[6], da die Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG grundsätzliche Bedeutung hat. Inzwischen ist dies erledigt durch BFH, Urteil vom 16.03.2021.[7] Vorausgesetzt wird in diesen Fällen die sachliche Verflechtung, da andernfalls kein begünstigtes Betriebsvermögen gegeben wäre.[8]

     
    Hinweis

    Sachliche Verflechtung

    Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei den vermieteten Wirtschaftsgütern für das Betriebsunternehmen um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Das ist der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen.

    Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:[9]

    Besteht eine Betriebsaufspaltung, entsteht durch die Option keine kapitalistische Betriebsaufspaltung i. S. d. R E 13b.14 Abs. 1 Satz 7 ErbStR. Dies gilt unabhängig davon, ob die Besitz- oder die Betriebsgesellschaft optiert oder ob es sich um eine klassische, eine mitunternehmerische oder eine umgekehrte Betriebsaufspaltung handelt.

    Wird die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet, handelt es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen.[10]

  • Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder der Schenker als Gesellschafter einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, des § 15 Abs....

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