4.8.1 Voraussetzungen für die Stundung

Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde auch eine neue Stundungsregelung eingeführt.[1] Gehört demnach zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer bis zu sieben Jahre zu stunden. Dabei ist der erste Jahresbetrag exakt[2] ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden.

Es wird in den ErbStR 2019 noch einmal klargestellt, dass für die Steuer auf das nicht begünstigte Vermögen keine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG gewährt wird.[3]

Der Erwerber muss, um in den Genuss dieser Stundung zu kommen, einen Antrag stellen (R E 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019). Der Antrag kann auch widerrufen werden. Dies ist wohl möglich bis der entsprechende Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuerbescheid bestandskräftig ist.[4]

Der Antrag ist aber nicht möglich durch einen Testamentsvollstrecker, da es sich um ein persönliches Gestaltungsrecht handelt.[5]

Ab dem zweiten Jahr erfolgt eine Verzinsung. Die Zinsen betragen 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs. Es kommen die Vorschriften des § 234 AO (Stundungszinsen) und des § 238 AO (Höhe und Berechnung der Zinsen) zur Anwendung.[6]

 
Hinweis

Hohe Stundungszinsen ab dem zweiten Jahr

Im Hinblick auf den derzeit hohen Zinssatz von 6 % ist die Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit über das erste Jahr hinaus nicht sinnvoll. Eine Finanzierung über einen Bankkredit wäre i. d. R. günstiger.

Die Stundung kann in Anspruch genommen werden:[7]

  1. Bei Anwendung des 85 %igen Verschonungsabschlags nach§ 13a Abs. 1 ErbStG; für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des Verschonungsabschlags gem. § 13a Absatz 1 ErbStG und des Abzugsbetrags
  2. Bei Anwendung des Abschmelzmodells nach § 13c ErbStG; für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des abgeschmolzenen Verschonungsabschlags
  3. Bei Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG; für die nicht erlassene Steuer auf begünstigtes Vermögen.
  4. Ferner in den Fällen, in denen weder eine Verschonung nach § 13c ErbStG noch nach § 28a ErbStG beantragt wurde.

Voraussetzung für die erfolgreiche Stundung ist auch, dass nicht gegen die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG oder der Behaltensregelung des § 13a Abs. 6 ErbStG verstoßen wird. Ist dieses der Fall, endet die Stundung und die gestundete Erbschaftsteuer wird sofort fällig.

Hinsichtlich der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG ist auf Folgendes hinzuweisen:

Kommt es zum Unterschreiten der Mindestlohnsumme und ist aufgrund dessen die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht mehr zu gewähren, kann eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen. Hierfür ist dann ein entsprechender Antrag zu stellen.[8]

Weitere Einzelheiten zu dieser Billigkeitsregelung siehe auch Punkt 6.8.

 
Wichtig

Änderung der Steuerfestsetzung

Kommt es zur Änderung der Steuerfestsetzung und erhöht sich dadurch die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer, dann beginnt hinsichtlich des Änderungsbetrages ein neuer Siebenjahreszeitraum.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 8 endet die Stundung, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt. Unter dem Begriff der Übertragung ist nach Auffassung von Jülicher jede entgeltliche, teilentgeltliche oder auch unentgeltliche Übertragung zu verstehen.[9]

 
Praxis-Beispiel

Ende der Stundung bei Veräußerung des geerbten Betriebs

Erwerber E hat am 1.2.2024 einen Betrieb geerbt. Hierfür nimmt er den 85 %igen Verschonungsabschlag in Anspruch. Die dafür zu entrichtende Erbschaftsteuer beträgt 300.000 EUR. Acht Monate später veräußert E den Betrieb.

Lösung

In diesem Fall endet der Stundung und E hat die Erbschaftsteuer zu zahlen. Für den Erwerber besteht – soweit begünstigtes Vermögen verbleibt, für das die Stundungsvoraussetzungen erfüllt sind – aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Fortführung der Stundung zu stellen.[10]

Ferner endet die Stundung auch dann, wenn das erworbene begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG verschenkt wird.[11] Hier kann der Erwerber aber einen Antrag auf Fortführung der Stundung zu stellen; aber nur soweit begünstigtes Vermögen verbleibt, für das die Stundungsvoraussetzungen erfüllt sind.[12]

Für Schenkungen wird die Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 1 ErbStG hingegen nicht gewährt.

Hat der Erwerber gegen die Lohnsummenregelung oder die Behaltensregelung verstoßen, dann kann er für die dafür nun zu zahlende Erbschaftsteuer nicht die Stundung in Anspruch nehmen.[13]

Wurde ein Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) gestellt oder auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 1 ErbStG) ist bei Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG die Vorschrift des § 13a Abs. 10 ErbStG entsprechend anzuwenden. Dies gilt in der Fassung des Jahressteuergesetz 2018.

 
Hinweis

Gesetzesänderung

Die bisherige Fassung beinhaltete einen falschen Verweis.

Hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union gilt im Zusammenhang mit einer Stundung Folgendes.[14]

Der Austritt...

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