a) Überblick

In § 28a ErbStG ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung.

Wurde der Schwellenwert überschritten und vom Erwerber des begünstigten Vermögens kein Antrag auf § 13c ErbStG gestellt (dieser führt dazu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung keine Anwendung findet), wird zunächst die Steuer ohne die Verschonungsmaßnahmen festgesetzt. Stellt der Erwerber nun einen Antrag auf § 28a ErbStG, wird eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, dann wird die Steuer auf das begünstigte Vermögen erlassen.

Erwerbsfälle bei dieser Vorschrift sind sowohl der Erwerb von Todes wegen als auch die Schenkung unter Lebenden.[1]

Dabei stellt die vorgesehene Prüfschwelle für die Verschonungsbedarfsprüfung nicht auf die Größe des Betriebs ab, der ganz oder teilweise auf den Erwerber übergeht. Sie ist bezogen auf den Wert des zum Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens, wie es das Bundesverfassungsgericht[2] grundsätzlich als zulässig erachtet hat.

Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 1 von 26.000.0000 EUR, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG zu begleichen.

Fraglich ist hierbei, wie der Erwerber den Nachweis führen kann. Nachweismittel können z. B. Kontoauszüge oder Bewertungsgutachten sein.[3]

Wird die obige Prüfschwelle überschritten, dann wird die Steuer auch für das begünstigte Vermögen in vollem Umfang festgesetzt. Auf Antrag des Erwerbers wird aber eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt.

Die Verschonungsbedarfsprüfung findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wurde.[4]

 
Praxis-Beispiel

Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung

Der Erwerber E hat begünstigtes Vermögen geerbt. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Die Grenze von 26.000.000 EUR ist überschritten. E stellt den Antrag auf das Abschmelzmodell.

Lösung

Da die Grenze von 26.000.000 EUR überschritten wurde, kommen die Regelverschonung oder Optionsverschonung nicht in Betracht. E kann aber das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch nehmen.

Da E ein Antrag auf das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG gestellt hat, scheidet eine Anwendung des § 28a ErbStG aus.

 
Hinweis

Vorwegabschlag

Der Vorwegabschlag bis zu 30 % für Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26.000.000 EUR und vor Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung

zu berücksichtigen.

b) Weitergabeverpflichtung und Nachlassteilung

Bei der Übertragung von begünstigtem Vermögen ist folgendes zu beachten.[5]

Ein Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, dass er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.[6]

Hinzuweisen sei hier auf die Einfügung des § 28a Abs. 4 Nr. 4 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2018.

c) Antragstellung[7]

Der Antrag muss vom Erwerber bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich gestellt werden bzw. zur Niederschrift erklärt werden.

Der Erwerber kann den Antrag unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung stellen.

Er kann den Antrag auch widerrufen.

Testementsvollstrecker oder Nachlassverwalter dürfen den Antrag jedoch nicht stellen.[8]

Bei einem Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten kann ein Antrag nach § 13c ErbStG oder ein Antrag nach § 28a ErbStG nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden.[9]

d) Berechnung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer

Die Berechnungsabfolge für die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer sieht wie folgt aus:[10]

1. Schritt: Zunächst ist die tarifliche Steuer gem. § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln.

2. Schritt: Ermittlung der anzurechnenden Steuer auf einen Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 ErbStG.[11]

3. Schritt: Nunmehr ist die tarifliche Steuer aus Schritt 1 um die anzurechnenden Steuer aus Schritt 2 zu kürzen.

4. Schritt: Die danach verbleibende Steuer ist nach de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge