In den folgenden Fällen findet der Vorwegabschlag keine Anwendung:[1]

  1. bei einem Einzelunternehmen
  2. bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass das Aktiengesetz keine entsprechenden Einschränkungen in der Satzung zulässt.[2]
  3. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG. Hiernach gilt Folgendes: Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall.

    Dieser Fall wird von der Finanzverwaltung als kein Erwerb von begünstigtem Vermögen angesehen.

  4. In den Fällen des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG. Hiernach gilt Folgendes: Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

    Dieser Fall wird von der Finanzverwaltung als kein Erwerb von begünstigtem Vermögen angesehen.

[1] S. auch R E 13a.20 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019 .
[2] S. hierzu auch Geck, ZEV 2017, S. 481,486.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge