In § 13a Abs. 9 ist nun ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen vorgesehen. Dieser beträgt höchstens 30 %. Der Vorwegabschlag darf diese Grenze nicht übersteigen.
Für die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags muss kein Antrag gestellt werden. Aber es besteht für den Erwerber die Verpflichtung, die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nachzuweisen.[1]
Pauschaler Vorwegabschlag zuerst
Der Vorwegabschlag wird vorrangig vor der Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % sowie des § 13c ErbStG (Abschmelzmodell) oder § 28a (Verschonungsbedarfsprüfung) gewährt.[2]
Pauschaler Vorwegabschlag für qualifizierte Familienunternehmen
Der Vater V hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 5.900.000 EUR. Daneben ist noch ein unbebautes Grundstück (kein Betriebsvermögen) vorhanden (Steuerwert: 850.000 EUR). Alleinerbin des V ist die T. Die T hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor.
Lösung
a) Anwendung des Vorwegabschlags
Zunächst ist der Vorwegabschlag zu berücksichtigen.
begünstigtes Betriebsvermögen | 5.900.000 EUR |
./. 30 %iger Vorwegabschlag | ./. 1.770.000 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 4.130.000 EUR |
b) Regelverschonung
Nunmehr ist bei T die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 4.130.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag von 4.130.000 EUR | ./. 3.510.500 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 619.500 EUR |
+ sonstiges Vermögen (Steuerwert Grundstück) | + 850.000 EUR |
Bereicherung | 1.469.500 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:
Bereicherung | 1.469.500 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 1.059.200 EUR |
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 201.248 EUR |
Aufgrund der Anwendung des Vorwegabschlags und des 85 %igen Verschonungsabschlags unterliegt hier nur 619.500 EUR – vom Betriebsvermögen – der Besteuerung. Demgegenüber bleiben 5.280.500 EUR (5.900.000 EUR ./. 619.500 EUR) steuerbefreit.
Aufgrund des Vorwegabschlags kann es dazu kommen, dass der Abzugsbetrag, der bei einem begünstigten Betriebsvermögen von 3.0000.000 EUR auf 0 EUR abschmilzt, greift.
Steuerlast im Vergleich bei Vorliegen und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag
Der Vater V hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 3.800.000 EUR. Alleinerbin des V ist die T. Die T hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Daneben ist noch ein unbebautes Grundstück (kein Betriebsvermögen) vorhanden (Steuerwert 850.000 EUR).
1.) Die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG liegen nicht vor.
a) Anwendung des Vorwegabschlags
Es ist kein Vorwegabschlag zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen lt. Sachverhalt nicht vorliegen.
b) Regelverschonung
Es ist bei T die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 3.800.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag von 3.800.000 EUR | ./. 3.230.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 570.000 EUR |
+ sonstiges Vermögen (Steuerwert Grundstück) | + 850.000 EUR |
Bereicherung | 1.420.000 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:
Bereicherung | 1.420.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 1.009.700 EUR |
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 191.843 EUR |
Es kommt im Ergebnis nur der Verschonungsabschlag von 85 % zur Anwendung.
2.) Die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG liegen vor.
Lösung
a) Anwendung des Vorwegabschlags
Zunächst ist der Vorwegabschlag zu berücksichtigen.
begünstigtes Betriebsvermögen | 3.800.000 EUR |
./. 30 %iger Vorwegabschlag | ./. 1.140.000 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 2.660.000 EUR |
Bei einem begünstigten Betriebsvermögen von 2.660.000 EUR kommt nun auch der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zur Anwendung.
b) Regelverschonung
Nunmehr ist bei T die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 2.660.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag von 2.660.000 EUR | /. 2.261.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 399.000 EUR |
c) Abzugsbetrag
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | ... |
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