Auch hier ist die Grenze von 26.000.000 EUR zu beachten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auswirkungen beim Überschreiten der Prüfschwelle (nur neues Recht)

Schenker S überträgt lebzeitig seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil (im Dezember 2017). Für diesen wurde ein Steuerwert von 12.500.000 EUR festgestellt. Die Voraussetzungen des Vorababschlags gem. § 13 Abs. 9 ErbStG sollen nicht gegeben sein. Drei Jahre später (im Dezember 2023) wendet S der T einen begünstigten GmbH-Anteil (30 %) zu. Der für diesen festgestellte Steuerwert beträgt 24.000.000 EUR. Weder im Betrieb der Mitunternehmerschaft noch in der GmbH befindet sich Verwaltungsvermögen. Bei der ersten Zuwendung stellt T den Antrag, den 100 %igen Verschonungsabschlag anzuwenden. Nach der zweiten Zuwendung stellt T den Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG.

Lösung

1.) Zuwendung im Dezember 2017

Beurteilung der Sachlage

T hat begünstigungsfähiges Vermögen erhalten, daher sind die Verschonungsmaßnahmen zu gewähren. Da T einen entsprechenden Antrag gem. §13a Abs. 10 ErbStG gestellt hat, kommt der Verschonungsabschlag von 100 % zur Anwendung. Das begünstigte Vermögen beträgt 12.500.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden, dadurch ergeben sich keine Auswirkungen. Die Grenze von 26.000.000 EUR gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist ebenfalls nicht überschritten.

Berechnung der Steuer

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG hat keine Auswirkung.

 
begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) 12.500.000 EUR
./. 100 % Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 10 ErbStG) ./. 12.500.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 0 EUR

Dies entspricht auch dem steuerpflichtigen Erwerb.

Eine weitere Berechnung muss naturgemäß nicht vorgenommen werden. Die erbschaftsteuerliche Belastung für Tochter T beträgt damit 0 EUR.

2.) Zuwendung im Dezember 2023

Es ergeben sich folgende Auswirkungen:

Prüfung der Grenze von 26.000.000 EUR

Bei Zusammenrechnung der Erwerbe aus 2017 und 2020 (insgesamt: 36.500.000 EUR) wird Freigrenze von 26.000.000 EUR gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG überschritten.

Für die Zuwendung aus 2017

Der bisher gewährte 100 %ige Verschonungsabschlag fällt rückwirkend weg.[2] Die bisherige Steuerfestsetzung (Steuerbescheid) ist zu ändern. Dabei ist nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG zu beachten, dass die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres endet, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.

Für T sind nunmehr die Regelungen des § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG anzuwenden. Es soll angenommen werden, dass T den Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG (verringerter Verschonungsabschlag) stellt.

  1. Berechnung nach § 13c ErbStG

    Der Erwerb überschreitet die Grenze von 26.000.000 EUR um 10.500.000 EUR (36.500.000 EUR ./. 26.000.000 EUR).

  2. Ermittlung des verringerten Verschonungsabschlags

    Übersteigender Betrag: 10.500.0000 EUR/750.000 EUR = 14

    Der Verschonungsabschlag von 100 % verringert sich somit um 14 % auf 86 %.

  3. Weitere Berechnung
 
begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) 12.500.000 EUR
./. 86 % (verringerter) Verschonungsabschlag von 12.500.000 EUR ./. 10.750.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 1.750.000 EUR

Dies entspricht auch der Bereicherung.

Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 1.750.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.350.000 EUR
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 256.500 EUR

Für die Zuwendung aus 2023

Es ergeben sich folgende Auswirkungen:

Beide Zuwendungen – sowohl aus 2017 wie auch aus 2023 – sind zusammenzurechnen zur Prüfung der Grenze von 26.000.000 EUR.

Prüfung der Grenze von 26.000.000 EUR

Rechnet man den Erwerb aus 2023 zusammen mit dem Erwerb in 2017 (insgesamt: 36.500.000 EUR), wie dies in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorgeschrieben ist, so zeigt sich, dass die Freigrenze von 26.000.000 überstiegen wird.

Damit steht fest, dass der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht zur Anwendung kommt.

Für T sind nunmehr die Regelungen des § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG anzuwenden. Es soll angenommen werden, dass T den Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG (verringerter Verschonungsabschlag) stellt.

  1. Ermittlung des verringerten Verschonungsabschlags

    Übersteigender Betrag 10.500.0000 EUR/750.000 EUR = 14

  2. Berechnung nach § 13c ErbStG/Ermittlung des verringerten Verschonungsabschlags

    Der Verschonungsabschlag von 85 % verringert sich somit auch um 14 % auf 71 %.

  3. Weitere Berechnung
 
begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) 24.000.000 EUR
./. 71 % (verringerter) Verschonungsabschlag von 24.500.000 EUR ./. 17.040.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 6.960.000 EUR

Dies entspricht auch der Bereicherung.

Bei der weiteren Berechnung der Erbschaftsteuer muss die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG beachtet werden.

a) Gesamterwerb

Es ist zunächst die Erbschaftsteuer auf den Gesamterwerb zu ermitteln:

 
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