Geht das begünstigte Vermögen auf mehrere Erwerber über, so greift die Grenze für jeden einzelnen Erwerber. Dies kann damit zur Steuergestaltung genutzt werden, indem ein Erwerb in mehrere Erwerbe aufgesplittet wird.

 
Praxis-Beispiel

Begünstigtes Vermögen über 26.000.000 EUR geht auf mehrere Erwerber über

Der Schenker X hat eine Personengesellschaftsbeteiligung mit einem Wert des begünstigten Vermögens von 30.000.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. X hat eine Tochter T und einen Sohn S. S wendet seiner Tochter T 2/3 des Anteils zu und seinem Sohn S 1/3. Dies erfolgt im Januar 2024. Anträge auf Optionsverschonung wurden weder von T noch von S gestellt. Die Voraussetzungen für § 13a Abs. 9 ErbStG sollen ebenfalls nicht vorliegen.

Lösung

a) Erwerb durch die Tochter T

Für diese beträgt der Erwerb 2/3 von 30.000.000 EUR, d. h. 20.000.000 EUR.

Es wird der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG berücksichtigt. Denn aufgrund der Aufsplittung wird die Schwelle von 26.000.000 EUR nicht überschritten. Vorerwerbe sind hier nicht zu beachten. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 
begünstigtes Betriebsvermögen 20.000.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag ./. 17.000.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 3.000.000 EUR

Dies entspricht auch der Bereicherung.

Die Erbschaftsteuer für Tochter S errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 3.000.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 2.600.000 EUR
Erbschaftsteuer S (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 494.000 EUR

b) Erwerb durch den Sohn S

Für diesen beträgt der Erwerb 1/3 von 30.000.000 EUR, d. h. 10.000.000 EUR.

Auch bei ihm wird nur – wie bei seiner Schwester S – der 85 %ige Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG berücksichtigt. Denn auch hier wird aufgrund der Aufsplittung die Schwelle von 26.000.000 EUR nicht überschritten. Vorerwerbe sind hier nicht zu beachten. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 
begünstigtes Betriebsvermögen 10.000.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag ./. 8.500.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 1.500.000 EUR

Dies entspricht auch der Bereicherung.

Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 1.500.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.100.000 EUR
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 209.000 EUR

Hätte X dagegen die Beteiligung nur seinem Sohn schenkweise zugewandt, dann wäre – auf Antrag – das Abschmelzmodell zur Anwendung gekommen.

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