Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Es zählt hier also nicht das begünstigungsfähige Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG, sondern erst das daraus errechnete begünstigte Vermögen gem. § 13b Abs. 2 ErbStG. Damit unterliegen 15 % immer der Besteuerung.
Regelverschonung
Der Vater V verstirbt und hinterlässt seiner Tochter T einen Betrieb. Dessen begünstigtes Vermögen beträgt 8.900.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Alleinerbin des V ist die T. Zudem ist noch ein unbebautes Grundstück vorhanden (Steuerwert 750.000 EUR). Die T hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Die Beerdigungskostenpauschale soll hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben.
Lösung
Bei T ist die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen | 8.900.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag | ./. 7.565.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 1.335.000 EUR |
+ sonstiges Vermögen (Steuerwert Grundstück) | + 750.000 EUR |
Bereicherung | 2.085.000 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:
Bereicherung | 2.085.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 1.685.000 EUR |
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 320.150 EUR |
Stundung
Für die anfallende Erbschaftsteuer kann aber die Stundungsregelung des § 28 ErbStG beantragt werden, sofern es sich beim Erwerb um einen Erwerb von Todes wegen handelt.[1]
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