Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Es zählt hier also nicht das begünstigungsfähige Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG, sondern erst das daraus errechnete begünstigte Vermögen gem. § 13b Abs. 2 ErbStG. Damit unterliegen 15 % immer der Besteuerung.

 
Praxis-Beispiel

Regelverschonung

Der Vater V verstirbt und hinterlässt seiner Tochter T einen Betrieb. Dessen begünstigtes Vermögen beträgt 8.900.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Alleinerbin des V ist die T. Zudem ist noch ein unbebautes Grundstück vorhanden (Steuerwert 750.000 EUR). Die T hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Die Beerdigungskostenpauschale soll hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben.

Lösung

Bei T ist die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.

 
begünstigtes Betriebsvermögen 8.900.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag ./. 7.565.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 1.335.000 EUR
+ sonstiges Vermögen (Steuerwert Grundstück) + 750.000 EUR
Bereicherung 2.085.000 EUR

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.

Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 2.085.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.685.000 EUR
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 320.150 EUR
 
Achtung

Stundung

Für die anfallende Erbschaftsteuer kann aber die Stundungsregelung des § 28 ErbStG beantragt werden, sofern es sich beim Erwerb um einen Erwerb von Todes wegen handelt.[1]

[1] Weiteres R E 28 ErbStR 2019.

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