Gehört zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht inländisches Vermögen, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Steuerentstehung und während der gesamten in § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Zeiträume besteht.[1]
Den Steuerpflichtigen treffen damit bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten.
Zu beachten ist hierbei auch das BMF-Schreiben v. 29.3.2021[2]
sowie das BMF, Schreiben[3] vom 23.1.2023, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.
Feststellungen
Bei ausländischem Vermögen werden keine Feststellungen nach § 13a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9a ErbStG bzw. § 13b Abs. 10 ErbStG vorgenommen.[4]
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