Der Antragsteller bzw. die steuerpflichtige Person muss den Antrag schriftlich stellen, dabei muss der Antrag die in § 1 Abs. 1 StAuskV bezeichneten Angaben enthalten.

Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen

Will der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft wegen einer Rechtsfrage, dann ist sein (örtliches) Erbschaftsteuerfinanzamt zuständig , d. h. dieses entscheidet über den Antrag des Erwerbers, wenn die Rechtsfrage darauf gerichtet ist:

  1. ob begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG oder begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG vorliegt oder
  2. die Voraussetzungen des Vorwegabschlags gem. § 13a Abs. 9 ErbStG erfüllt sind oder
  3. eine schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 ErbStG gegeben ist.

Dagegen entscheidet das Betriebs- bzw. das Lagefinanzamt über den Antrag des Erwerbers u. a. in den folgenden Fällen:

  1. die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen oder
  2. das Verwaltungsvermögen, das junge Verwaltungsvermögen, die Finanzmittel, die jungen Finanzmittel und/oder die Schulden und/oder das Vorliegen von Rückausnahmetatbeständen bei solchen Wirtschaftsgütern.

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