11.1 Anzeigepflichten

Auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016 treffen den Erwerber verschiedene Anzeigepflichten, die schriftlich zu erfolgen haben.[1] Diese sind auch dann vorzunehmen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.[2] Der Erwerber muss eine Anzeige beim Finanzamt erstatten:

  1. Beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme.[3]

    Der Erwerber hat die Anzeige dabei innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf nach dem Eintreten des obigen Tatbestandes beim zuständigen Finanzamt zu erstatten.

  2. Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG.[4]

Hier beträgt die Anzeigefrist ein Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde.

11.2 Festsetzungsfristen

Es endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat.[1]

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