11.1 Anzeigepflichten
Auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016 treffen den Erwerber verschiedene Anzeigepflichten, die schriftlich zu erfolgen haben.[1] Diese sind auch dann vorzunehmen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.[2] Der Erwerber muss eine Anzeige beim Finanzamt erstatten:
Beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme.[3]
Der Erwerber hat die Anzeige dabei innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf nach dem Eintreten des obigen Tatbestandes beim zuständigen Finanzamt zu erstatten.
- Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG.[4]
Hier beträgt die Anzeigefrist ein Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde.
11.2 Festsetzungsfristen
Es endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat.[1]
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