Überblick

Wird ein Grundstück geschenkt oder vererbt, muss es mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Soweit aber ausreichende Gemeinwohlgründe bestehen, kann eine Begünstigungsregelung getroffen werden. Für zu Mietwohnzwecken vermietete Gebäuden ergibt sich ein Abschlag auf den anzusetzenden Wert i. H. v. 10 %. Für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude (sog. Familienheim) kann je nach Erwerbsvorgang eine vollständige Steuerbefreiung gewährt werden, wenn die Übertragung an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder erfolgt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Begünstigung der zu Mietwohnzwecken vermieteten Gebäude ergibt sich aus § 13d ErbStG. Die in Abhängigkeit des jeweiligen Erwerbsvorgang unterschiedlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Familienheims sind in § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis Nr. 4c ErbStG geregelt. Die Finanzverwaltung hat in R E 13.3, 13.4 und 13d ErbStR zur Anwendung der Begünstigungsregelungen Stellung genommen.

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