Überblick

Ein Erbe wird nicht gezwungen, die ihm angefallene Erbschaft zu behalten. Das Erbrecht eröffnet ihm die Möglichkeit, sein Erbe auszuschlagen. Dies wird er immer dann tun, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Als weiterer Grund die Erbschaft auszuschlagen ist der Wille des Erben, dass diese der Nächstberufene erhalten soll. Dies wird er insbesondere immer dann tun, wenn er über eigenes Vermögen verfügt.

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht stellt die Ausschlagung der Erbschaft wohl die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit dar, um nach dem Erbfall die Steuerlast zu reduzieren bzw. eine Korrektur der Nachfolgeplanung zu erreichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zivilrecht

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in den §§ 1942-1866 BGB geregelt.

Entscheidungen sind u. a. Folgende zu beachten:

  • zur Ausschlagung eines Vermächtnisses,[1]
  • zur Anfechtung der Erbausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses,[2]
  • Keine Anfechtung einer „lenkenden Erbausschlagung“,[3]

Steuerrecht

Aus dem Erbschaftsteuerrecht sind § 3 ErbStG und § 10 Abs. 5 ErbStG aufzuführen. Beachtung finden müssen auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[4] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[5] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschieden Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Hinsichtlich der Ausschlagung betrifft dies die Änderung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG und den Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG.

Am 1.1.2024 ist das MoPeG[6] in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört. Aufgrund dessen wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz[7] ein neuer § 2a EStG eingeführt, der die bisherige Rechtslage im Erbschaftsteuergesetz noch einmal klarstellen regelt. Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.[8]

§ 2a ErbStG hat den folgenden Wortlaut: "Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."

Entscheidungen sind u. a. Folgende zu beachten:

  • zur Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung den BFH, Beschl. v. 1.12.2021,[9]
  • zum Erbfall nach italienischem Recht das BFH, Urt. vom 17.11.2021,[10]
  • zur Auslegung einer Vermächtnisanordnung das BFH, Urteil vom 25.11.2020,[11]
  • zur Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs das BFH, Urteil vom 7.12.2016,[12]

    Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[13]

    Zu beachten ist die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[14]

[4] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020 S. 3096
[5] S. hierzu Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[6] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz: MoPeG) v. 10.8.2021, BGBL 2021 I S. 3436.
[7] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[8] Zu dieser Gesetzesänderung s. auch Reich/Herrmann, Die Anpassungen des ErbStG an das MoPeG und weitere mögliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, ZEV 2024 S. 13.
[14] Az. BVerfG,1 Bv...

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