Praxis-Beispiel

Freibeträge und Steuersatz

Die unverheiratete und kinderlose Schwester S hat ihren Bruder B zum Alleinerben bestimmt. B hat vier Kinder. Andere Verwandte sind nicht vorhanden. Schwester S verstirbt. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert von 2.400.000 EUR. Nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen soll nicht vorhanden sein.

Für B ergibt sich die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall 2.400.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 2.369.700 EUR
Erbschaftsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 710.910 EUR

Schlägt B die Erbschaft aus, ergibt sich folgendes Bild.

Aufgrund der Ausschlagung werden die 4 Kinder des B zu Erben.[1]

Der Nachlass splittet sich somit auf je 1/4 auf, d. h. jedes Kind erhält einen Erbanteil i. H. v. 600.000 EUR.

Damit ergibt sich für jedes Kind die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall 600.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 2.575 EUR[2]
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung; § 10 Abs. 1 ErbStG) 577.400 EUR
Erbschaftsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 144.350 EUR

Die Erbschaftsteuer beläuft sich für alle vier Kinder auf insgesamt 577.400 EUR (4 x 144.350 EUR).

Es ergibt sich durch die Ausschlagung eine gesamte Erbschaftsteuerersparnis i. H. v. 133.510 EUR (710.910 EUR /. 577.400 EUR).

Grund für die Steuerersparnis ist, dass statt einem persönlichen Freibetrag vier persönliche Freibeträge zu gewähren sind. Darüber hinaus wirkt sich auch der von 30 % auf 25 % gesunkene Steuersatz aus.

Im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel wird ein Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR[3] gewährt. Dagegen kommt im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR[4] zur Anwendung. Hier kann es also sinnvoll sein, wenn der Enkel zugunsten seines Elternteils die Erbschaft ausschlägt.

 
Praxis-Beispiel

Generationensprung zur Ausnutzung der Freibeträge

Großvater G hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. G verstirbt. Als weitere Verwandte von G ist nur noch die Tochter T (Mutter von EN) vorhanden. Der Nachlass von G umfasst ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem steuerlichen Wert i. H. v. 320.000 EUR.

EN hat als Alleinerbin des G die Erbschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern.

Die Erbschaftsteuer für die EN berechnet sich wie folgt:

 
Vermögensanfall (steuerlicherr Wert Grundstück) 320.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 109.700 EUR
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 12.067 EUR

Enkelin EN schlägt die Erbschaft zugunsten ihrer Mutter aus.

Aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft wird T Alleinerbin des G. Sie hat ihren Erwerb ebenfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Besteuerung zu unterwerfen.

Die Erbschaftsteuer für die T berechnet sich wie folgt:

 
Vermögensanfall (steuerlicher Wert Grundstück) 320.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR
Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR

Es ergibt sich eine Steuerersparnis i. H. v. 12.067 EUR (12.067 EUR ./. 0 EUR).

Wird das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt von T auf das Kind (EN) übertragen, ergibt sich aufgrund des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR zwischen T und der EN[5] keine steuerliche Belastung.

Auch kann mit der Ausschlagung verhindert werden, dass durch die Zusammenrechnung von mehreren Erwerben die Vorschrift für Großerwerbe gem. § 13c ErbStG greift, und nur ein verminderter Verschonungsabschlag zur Geltung kommt; dies bei ungeplanten Nacherwerben von Todeswegen.[6]

[2] Die Erbfallkostenpauschale teilt sich hier auf die einzelnen Erben auf (1/4 von 10.300 EUR = 2.575 EUR).
[6] siehe Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28c ErbStG Tz. 19, Stand November 2023 und Geck in Kapp/Ebeling, § 13c Rz. 13ff.

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