Freibeträge und Steuersatz
Die unverheiratete und kinderlose Schwester S hat ihren Bruder B zum Alleinerben bestimmt. B hat vier Kinder. Andere Verwandte sind nicht vorhanden. Schwester S verstirbt. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert von 2.400.000 EUR. Nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen soll nicht vorhanden sein.
Für B ergibt sich die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall | 2.400.000 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 2.369.700 EUR |
Erbschaftsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 710.910 EUR |
Schlägt B die Erbschaft aus, ergibt sich folgendes Bild.
Aufgrund der Ausschlagung werden die 4 Kinder des B zu Erben.[1]
Der Nachlass splittet sich somit auf je 1/4 auf, d. h. jedes Kind erhält einen Erbanteil i. H. v. 600.000 EUR.
Damit ergibt sich für jedes Kind die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall | 600.000 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 2.575 EUR[2] |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung; § 10 Abs. 1 ErbStG) | 577.400 EUR |
Erbschaftsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 144.350 EUR |
Die Erbschaftsteuer beläuft sich für alle vier Kinder auf insgesamt 577.400 EUR (4 x 144.350 EUR).
Es ergibt sich durch die Ausschlagung eine gesamte Erbschaftsteuerersparnis i. H. v. 133.510 EUR (710.910 EUR /. 577.400 EUR).
Grund für die Steuerersparnis ist, dass statt einem persönlichen Freibetrag vier persönliche Freibeträge zu gewähren sind. Darüber hinaus wirkt sich auch der von 30 % auf 25 % gesunkene Steuersatz aus.
Im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel wird ein Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR[3] gewährt. Dagegen kommt im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR[4] zur Anwendung. Hier kann es also sinnvoll sein, wenn der Enkel zugunsten seines Elternteils die Erbschaft ausschlägt.
Generationensprung zur Ausnutzung der Freibeträge
Großvater G hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. G verstirbt. Als weitere Verwandte von G ist nur noch die Tochter T (Mutter von EN) vorhanden. Der Nachlass von G umfasst ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem steuerlichen Wert i. H. v. 320.000 EUR.
EN hat als Alleinerbin des G die Erbschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern.
Die Erbschaftsteuer für die EN berechnet sich wie folgt:
Vermögensanfall (steuerlicherr Wert Grundstück) | 320.000 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) | ./. 200.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 109.700 EUR |
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 12.067 EUR |
Enkelin EN schlägt die Erbschaft zugunsten ihrer Mutter aus.
Aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft wird T Alleinerbin des G. Sie hat ihren Erwerb ebenfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Besteuerung zu unterwerfen.
Die Erbschaftsteuer für die T berechnet sich wie folgt:
Vermögensanfall (steuerlicher Wert Grundstück) | 320.000 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 0 EUR |
Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) | 0 EUR |
Es ergibt sich eine Steuerersparnis i. H. v. 12.067 EUR (12.067 EUR ./. 0 EUR).
Wird das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt von T auf das Kind (EN) übertragen, ergibt sich aufgrund des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR zwischen T und der EN[5] keine steuerliche Belastung.
Auch kann mit der Ausschlagung verhindert werden, dass durch die Zusammenrechnung von mehreren Erwerben die Vorschrift für Großerwerbe gem. § 13c ErbStG greift, und nur ein verminderter Verschonungsabschlag zur Geltung kommt; dies bei ungeplanten Nacherwerben von Todeswegen.[6]
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