Haben Eltern ihren Abkömmlingen Vermögensgegenstände durch Schenkung oder durch Übergabevertrag zugewandt und fallen diese Vermögensgegenstände von Todes wegen an die Eltern zurück, so bleibt dieser Rückfall steuerfrei.[1]

 
Wichtig

Identität der Vermögensgegenstände

Die Befreiungsvorschrift des § 13 Nr. 10 ErbStG findet aber nur Anwendung, wenn die zurückfallenden Vermögensgegenstände dieselben sind wie die seinerzeit zugewendeten Vermögensgegenstände.[2]

Verstirbt nun ein beschenktes Kind und hinterlässt dieses neben Eltern auch Geschwister, so kann durch eine Ausschlagung der Geschwister die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ermöglicht werden.

 
Praxis-Beispiel

Vermögensrückfall

Der verwitwete Vater V hat seinem unverheirateten und kinderlosen Sohn S ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück übertragen. Der steuerliche Wert für dieses beläuft sich auf 1.000.000 EUR. S verstirbt einen Monat später an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Als gesetzliche Erben hinterlässt er seinen Vater V und den Bruder B.

a) Erwerb des Grundstücks durch Sohn S

Es liegt eine Schenkung von V an S vor. Diese unterliegt bei S gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. In die Bemessungsgrundlage fließt der gemeine Wert ein. Der Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG kommt nicht zur Anwendung, da das Grundstück nicht zu Wohnzwecken vermietet wird.

Für S ergibt sich die folgende Besteuerung:

 
Schenkung (steuerlicher Wert Grundstück) 1.000.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 600.000 EUR
Schenkungsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 90.000 EUR

b) Erwerb des Vater V von Sohn S

Der Erbanteil des Vaters V i. H. v. 500.000 EUR (1/2 steuerlicher Wert Grundstück) bleibt aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG in voller Höhe steuerfrei.

c) Erwerb des Bruders B von S

B ist neben V ebenfalls zu 1/2 gesetzlicher Erbe.[3] Damit steht ihm ebenfalls ein Erbanteil i. H. v. von 500.000 EUR (1/2 steuerlicher Wert Grundstück) zu.

Für B ergibt sich damit die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall (1/2 steuerlicher Wert Grundstück) 500.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 480.000 EUR
Erbschaftsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 120.000 EUR

Schlägt B die Erbschaft aus, ergibt sich Folgendes.

Aufgrund der Ausschlagung wird nunmehr Vater V Alleinerbe.[4] Damit findet die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (Vermögensrückfall von S an V) auf den gesamten Erbanfall Anwendung, d. h. es entsteht keine Erbschaftsteuer.

Die Erbschaftsteuerersparnis beträgt mithin 120.000 EUR.

[2] Vgl. R E 13.6 ErbStR 2019 mit weiteren Einzelheiten zu dieser Vorschrift. Zur Art- und Funktionsgleichheit von zugewendeten und zurückfallenden Gegenständen s. auch H E 13.6 ErbStH 2019; siehe auch Wenhardt, steuerfreier Rückerwerb von Vermögensgegenständen, ErbStB 2007 S. 25.

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