Haben Eltern ihren Abkömmlingen Vermögensgegenstände durch Schenkung oder durch Übergabevertrag zugewandt und fallen diese Vermögensgegenstände von Todes wegen an die Eltern zurück, so bleibt dieser Rückfall steuerfrei.[1]
Identität der Vermögensgegenstände
Die Befreiungsvorschrift des § 13 Nr. 10 ErbStG findet aber nur Anwendung, wenn die zurückfallenden Vermögensgegenstände dieselben sind wie die seinerzeit zugewendeten Vermögensgegenstände.[2]
Verstirbt nun ein beschenktes Kind und hinterlässt dieses neben Eltern auch Geschwister, so kann durch eine Ausschlagung der Geschwister die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ermöglicht werden.
Vermögensrückfall
Der verwitwete Vater V hat seinem unverheirateten und kinderlosen Sohn S ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück übertragen. Der steuerliche Wert für dieses beläuft sich auf 1.000.000 EUR. S verstirbt einen Monat später an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Als gesetzliche Erben hinterlässt er seinen Vater V und den Bruder B.
a) Erwerb des Grundstücks durch Sohn S
Es liegt eine Schenkung von V an S vor. Diese unterliegt bei S gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. In die Bemessungsgrundlage fließt der gemeine Wert ein. Der Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG kommt nicht zur Anwendung, da das Grundstück nicht zu Wohnzwecken vermietet wird.
Für S ergibt sich die folgende Besteuerung:
Schenkung (steuerlicher Wert Grundstück) | 1.000.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 600.000 EUR |
Schenkungsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 90.000 EUR |
b) Erwerb des Vater V von Sohn S
Der Erbanteil des Vaters V i. H. v. 500.000 EUR (1/2 steuerlicher Wert Grundstück) bleibt aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG in voller Höhe steuerfrei.
c) Erwerb des Bruders B von S
B ist neben V ebenfalls zu 1/2 gesetzlicher Erbe.[3] Damit steht ihm ebenfalls ein Erbanteil i. H. v. von 500.000 EUR (1/2 steuerlicher Wert Grundstück) zu.
Für B ergibt sich damit die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall (1/2 steuerlicher Wert Grundstück) | 500.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 480.000 EUR |
Erbschaftsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 120.000 EUR |
Schlägt B die Erbschaft aus, ergibt sich Folgendes.
Aufgrund der Ausschlagung wird nunmehr Vater V Alleinerbe.[4] Damit findet die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (Vermögensrückfall von S an V) auf den gesamten Erbanfall Anwendung, d. h. es entsteht keine Erbschaftsteuer.
Die Erbschaftsteuerersparnis beträgt mithin 120.000 EUR.
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