Mit Hilfe der Ausschlagung kann auch eine andere Steuerklasse erreicht werden (z. B. von der Stkl. II in die I), welches dann zu einer Verringerung der Erbschaftsteuer führt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerklassenänderung

Die unverheiratete Schwester S hat ihren kinderlosen Bruder B zum Alleinerben bestimmt. Der Vater V von S und B lebt noch. Andere Verwandte sind nicht vorhanden.

Schwester S verstirbt. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert i. H. v. 550.000 EUR. Nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen soll nicht vorhanden sein.

Bruder B ist im Verhältnis zu seiner Schwester S in die Steuerklasse II einzuordnen.

Für B ergibt sich die folgende steuerliche Belastung.

 
Vermögensanfall 550.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 519.700 EUR
Erbschaftsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 129.925 EUR

Schlägt B die Erbschaft dagegen aus, ergibt sich folgendes Bild.

Durch die Ausschlagung wird sein Vater V zum Erben .[1]

 
Vermögensanfall 550.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 100.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 439.700 EUR
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 65.955 EUR

Es ergibt sich mithin eine Erbschaftsteuerersparnis i. H. v. 63.970 EUR (129.925 EUR ./. 65.955 EUR). Dies rührt daher, dass V im Verhältnis zu S in die Steuerklasse I eingeordnet wird.[2] Damit kommt ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR[3] zur Anwendung und darüber hinaus verringert sich auch der Steuersatz von 25 % auf hier 15 %.

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