Mit Hilfe der Ausschlagung kann auch eine andere Steuerklasse erreicht werden (z. B. von der Stkl. II in die I), welches dann zu einer Verringerung der Erbschaftsteuer führt.
Steuerklassenänderung
Die unverheiratete Schwester S hat ihren kinderlosen Bruder B zum Alleinerben bestimmt. Der Vater V von S und B lebt noch. Andere Verwandte sind nicht vorhanden.
Schwester S verstirbt. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert i. H. v. 550.000 EUR. Nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen soll nicht vorhanden sein.
Bruder B ist im Verhältnis zu seiner Schwester S in die Steuerklasse II einzuordnen.
Für B ergibt sich die folgende steuerliche Belastung.
Vermögensanfall | 550.000 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 519.700 EUR |
Erbschaftsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 129.925 EUR |
Schlägt B die Erbschaft dagegen aus, ergibt sich folgendes Bild.
Durch die Ausschlagung wird sein Vater V zum Erben .[1]
Vermögensanfall | 550.000 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) | ./. 100.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 439.700 EUR |
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 65.955 EUR |
Es ergibt sich mithin eine Erbschaftsteuerersparnis i. H. v. 63.970 EUR (129.925 EUR ./. 65.955 EUR). Dies rührt daher, dass V im Verhältnis zu S in die Steuerklasse I eingeordnet wird.[2] Damit kommt ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR[3] zur Anwendung und darüber hinaus verringert sich auch der Steuersatz von 25 % auf hier 15 %.
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