Auch durch einen Generationensprung lässt sich die erbschaftsteuerliche Belastung reduzieren. Hierzu schlägt die mittlere Generation (Kinder des Erblassers) die Erbschaft zugunsten der nächsten Generation (Enkel des Erblassers) aus. Sinnvoll kann dies insbesondere dann sein, wenn der ausschlagende Erbe von dem Erblasser schon Vorschenkungen erhalten hat und die 10-Jahresfrist des § 14 ErbStG[1] noch nicht abgelaufen ist.

 
Praxis-Tipp

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 14 Abs. 2 ErbStG geändert, wonach in bestimmten Fällen die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb geändert werden kann.[2]

 
Hinweis

Berechnung der Zehnjahresfrist

Dabei ist der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum rückwärts zu berechnen.[3] Hierbei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.

 
Praxis-Beispiel

Generationensprung

Der verwitwete Großvater G hat die Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Tochter T hat selbst 4 Kinder. Andere Verwandte sind nicht vorhanden. G hat der Tochter 2 Jahre vor seinem Tod Vermögen i. H. v. 400.000 EUR geschenkt. Der Nachlass setzt sich aus Barvermögen i. H. v. 470.000 EUR zusammen. Nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen ist nicht vorhanden. Die Beerdigungskostenpauschale soll hier aus Vereinfachungsgründen weggelassen werden. Auf die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG soll hier ebenfalls zur besseren Darstellung verzichtet werden, da sich dadurch die gleiche Steuer ergibt.

Schlägt Tochter T die Erbschaft nicht aus, ergibt sich für sie die folgende Erbschaftsteuer:

 
Nachlass (Barvermögen) 470.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 0 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 470.000 EUR
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 70.500 EUR

Die erbschaftsteuerliche Belastung der T beläuft sich demnach auf 70.500 EUR.

Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG beträgt hier 0 EUR, da er durch die Vorschenkung in 2009 schon "verbraucht" ist.[4]

Schlägt Tochter T die Erbschaft dagegen aus, ergibt sich folgendes Bild:

Da G keine anderen Verwandten hinterlässt, sind die 4 Kinder von T (Enkel) dessen Erben. Die Steuer berechnet sich für die einzelnen Enkel jeweils wie folgt:

 
Nachlass (1/4 von 470000 EUR) 117.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR
Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR

Insgesamt ergibt sich für die vier Enkel keine Erbschaftsteuerbelastung. Die Steuerersparnis durch die Ausschlagung der Tochter T zugunsten ihrer vier Kinder beträgt damit 70.500 EUR (70.500 EUR ./. 0 EUR).

[1] Einzelheiten zu den Grundsätzen des § 14 ErbStG siehe auch R E 14 ErbStR 2019 und H E 14 ErbStH 2019.
[2] S. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 14 ErbStG Tz. 24, Stand November 2023.

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