a) Für die ausschlagende Person

Schlägt der (vorläufige) Erbe die ihm angefallene Erbschaft aus, dann entfällt bei ihm die Erbschaftsteuerpflicht rückwirkend. Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer ist bei der ausschlagenden Person grundsätzlich der Todestag des Erblassers.[1]

Wurde schon ein Steuerbescheid erlassen, so ist dieser über die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben. Denn die Ausschlagung stellt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis dar.[2]

Hierdurch kommt es naturgemäß zur Rückerstattung der Erbschaftsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Ausschlagung

Erblasser E hat seine Nichte N zur Alleinerbin eingesetzt. E verstirbt am 1.2.2024. Der Vermögensanfall beläuft sich auf 240.000 EUR (steuerlicher Wert). Begünstigtes Vermögen z. B. nach § 13a ErbStG (Unternehmensvermögen) oder nach § 13d ERbStG (zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke) sind nicht im Nachlass enthalten. Nachdem Nichte N, die im Streit mit E lebte, von der Erbschaft Kenntnis erhalten hat, schlägt sie die Erbschaft aus. Erbe ist nun der Neffe G von E.

Zunächst ist Nichte N Erbin des Erblassers E geworden. Damit erfüllt sie den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. einen Erwerb von Todes wegen (aufgrund Erbanfall).

Die Besteuerung der N sieht zunächst wie folgt aus:

 
Vermögensanfall 240.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 209.700 EUR
Erbschaftsteuer (20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 41.940 EUR

Durch die Ausschlagung der Erbschaft entfällt für N die Erbschaftsteuerpflicht. Infolgedessen ergibt sich für sie auch keine erbschaftsteuerliche Belastung. Das Finanzamt muss den bisherigen Steuerbescheid aufheben und die von N gezahlte Erbschaftsteuer an diese wiederzurückbezahlen.

b) Für den Ersatzerwerber

Durch die Ausschlagung wird nun der Ersatzberufene Erbe. Dies ist der Neffe G.[3] Damit unterliegt dieser der Erbschaftsbesteuerung. Steuertatbestand für ihn ist ebenfalls § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall).

Die Besteuerung des Neffen G sieht wie folgt aus:

 
Vermögensanfall 240.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 209.700 EUR
Erbschaftsteuer (20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 41.940 EUR

Die Steuer entsteht bei ihm im Zeitpunkt der Rechtsausübung (Ausschlagung) des Ausschlagenden.[4]

Der durch die Ausschlagung entstehende Vermögensanfall beim Ersatzerwerber ist nicht als Schenkung unter Lebenden[5] zu werten. Denn wie oben schon ausgeführt,[6] ist hier gem. § 517 BGB keine Schenkung gegeben.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung des Ersatzerwerbers

Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben berufen. Als weitere Verwandte ist nur noch die Enkelin EN (Tochter T von S) vorhanden. E verstirbt. Der Nachlass umfasst nur ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (steuerlicher Wert 830.000 EUR). Innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist schlägt S die Erbschaft aus.

Durch die Erbeinsetzung ist zunächst Sohn S Erbe des Erblassers E geworden. Damit erfüllt er den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. einen Erwerb von Todes wegen (aufgrund Erbanfall).

Durch die Ausschlagung entfällt die Steuerpflicht von S rückwirkend. Erbin wird nunmehr dessen Tochter T.[7]

Für diese ist ebenfalls der Steuertatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einschlägig.

Die Besteuerung von T sieht wie folgt aus:

Das Grundstück ist aufgrund des § 13d ErbStG nur mit 747.000 EUR anzusetzen, da für dieses ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % von 830.000 EUR = 83.000 EUR gewährt wird.[8]

Vorteilhaft für dieses ist, dass es keine Behaltensfrist gibt, d. h. T kann das Grundstück ohne steuerliche Konsequenzen auch veräußern.[9]

Weitere Einzelheiten zum 10 %-igen Verschonungsabschlag siehe R E 13d ErbStR 2019 und auch die H E 13d ErbStH 2019.

 
Vermögensanfall 747.000 EUR
abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 536.700 EUR
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 80.505 EUR

Verzichtet die berufene Person auf die Erbschaft erst nach der Ausschlagungsfrist, oder nimmt sie die Erbschaft an und verzichtet danach auf die Erbschaft, so bleibt die Besteuerung bei ihr bestehen. Hier kann dann eine freigebige Zuwendung vorliegen.[10]

 
Praxis-Beispiel

Ausschlagungsfrist

Erblasser E hat seine Schwester S zur Alleinerbin eingesetzt. Als Ersatzerbe wurde der Neffe N (Sohn von S) vorgesehen. E verstirbt. Der Nachlass umfasst ein Vermögen i. H. v. 520.000 EUR (steuerlicher Wert). Nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist von 6 Wochen verzichtet S auf die ihr angefallene Erbschaft.

Durch die Erbeinsetzung ist S zunächst Erbin von E geworden. Damit erfüllt sie den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. einen...

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