Wird ein minderjähriges Kind als Erbe eingesetzt, gilt für die Annahme und Ausschlagung Folgendes:

a) Annahme der Erbschaft

Die Annahme kann, ohne dass das Familiengericht zustimmt, von den Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes vorgenommen werden.

b) Ausschlagung der Erbschaft

Wurde ein minderjähriges Kind zum Erben berufen und wollen die Eltern als dessen gesetzliche Vertreter die Erbschaft des Kindes ausschlagen, dann ist hierzu die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.[1]

Anders sieht dies jedoch aus, wenn die Eltern selbst die Erbschaft ausgeschlagen haben und aus diesem Grund die Erbschaft dem Kind angefallen ist.[2]

Bei Ausschlagung eines Vermächtnisses ist ebenfalls die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.[3]

Jedoch tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.

[2] S. auch Brox/Walker Erbrecht, § 22 Rn. 4b, 30. Auflage 2024.

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