Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar. Ein möglicher Anfechtungsgrund ist zum Beispiel, wenn sich die jeweilige Person entweder in einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum befunden hat. Der Erbe kann auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist wie auch die Annahme der Erbschaft anfechten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung der Annahme der Erbschaft bei Irrtum

Erblasser E hat seinen Neffen N zum Alleinerben eingesetzt. N ist nach dem Tod von E am 15.10.2023 davon ausgegangen, dass die Erbschaft schuldenfrei ist und hat diese daher angenommen. Ein Jahr später meldet sich ein Gläubiger mit einer Forderung, die den Nachlass übersteigt, so dass der Nachlass überschuldet ist.

N hat innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme der Überschuldung die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Die Anfechtung führt für N zur Ausschlagung der Erbschaft, so dass N nicht mehr als Erbe anzusehen ist.

Anfechtungsberechtigte Personen sind der Erbe des Erblassers oder auch der Gesamtrechtsnachfolger des Erben.

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