Das Ausschlagungsrecht ist nach § 1952 Abs. 1 BGB vererblich. Das bedeutet, dass wenn ein Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen bzw. 6 Monaten verstirbt, kann dessen Erbe die Erbschaft ausschlagen. Sind mehrere Erben eines Erben vorhanden, so kann jeder Erbe entsprechend seinem Erbteil die Erbschaft ausschlagen.[1]
Vererbtes Ausschlagungsrecht
Erblasser E hat seine Tochter T zur Alleinerbin bestimmt. T hat ihren Sohn S zum Alleinerben eingesetzt. E verstirbt am 15.2..2024. 2 Wochen später verstirbt auch T an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Andere Verwandte hat E nicht hinterlassen.
Sohn S kann als Erbe der T innerhalb der verbleibenden Ausschlagungsfrist von 4 Wochen (hinsichtlich der Frist zu Erblasser E) die der T angefallene Erbschaft von E ausschlagen.[2] Erbe wird in diesem Fall S selbst.[3]
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