Ein Erbe kann seine Ausschlagung oder seine Annahme nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränken.[1] Er hat also nur die Möglichkeit, die ganze Erbschaft auszuschlagen oder sie im Ganzen anzunehmen. Eine vorgenommene Teilausschlagung ist unwirksam. Hiermit soll verhindert werden, dass der Erbe die Erbquoten beeinflussen kann.[2]

Als Gestaltungsmaßnahme bietet sich hier aber die Ausschlagung gegen eine Abfindung an.

 
Praxis-Beispiel

Ausschlagung gegen Abfindung

Witwer W hat seine Nichte N zur Alleinerbin eingesetzt. Diese hat noch eine Tochter T. Sonstige Verwandte von W sind nicht mehr vorhanden. Der Nachlass umfasst ein Mietwohngrundstück und ein Einfamilienhaus mit einem Wert von insgesamt 1.200.000 EUR. Die W verstirbt am 1.11.2023. N will nur das Einfamilienhaus für sich beanspruchen.

N kann hier die Erbschaft ausschlagen. Die Erbschaft fällt nun ihrer Tochter T an, da keine anderen Verwandten des W vorhanden sind.[3] Von dieser lässt sich N dann das Einfamilienhaus als Abfindung übertragen. Damit wurde faktisch eine Teilausschlagung erreicht.

 
Hinweis

Steuerlicher Hinweis

Ist das Einfamilienhaus vermietet, dann ist der Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG in Höhe von 10 % zu berücksichtigen (siehe auch R E 13d ErbStR 2019). Hier besteht auch noch der Vorteil, dass keine Behaltenspflicht besteht. Hat W hingegen darin gewohnt, kommt für N die Befreiung eines Familienheims nicht in Betracht, da sie nicht zum berechtigten Personenkreis gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gehört.

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