Will der gesetzliche oder testamentarische Erbe nicht Erbe sein, muss er die Erbschaft form- und auch fristgerecht ausschlagen.

Wurde ein gesetzlicher Erbe testamentarisch bedacht, dann hat er die Möglichkeit, die testamentarische Erbeinsetzung auszuschlagen und diese als gesetzlicher Erbe anzunehmen.[1] Grund dafür kann sein, dass sich die gesetzliche Erbfolge für den Erben vorteilhafter auswirkt.

Auch wenn eine Person mehrfacher gesetzlicher Erbe ist kann er den einen Erbteil annehmen und den anderen Erbteil ausschlagen. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn ein Ehegatte als solcher erbt und gleichzeitig auch als Verwandter Erbe ist.[2]

Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, dann kann der überlebende Ehegatte durch Ausschlagung der Erbschaft die Bindung nach § 2271 Abs. 2 BGB beseitigen.[3]

Ein Nacherbe hat die Möglichkeit, die Nacherbschaft schon beim Tod des Erblassers auszuschlagen und nicht erst, wenn der Vorerbe verstirbt.[4]

 
Praxis-Beispiel

Erbausschlagung des Nacherben

Erblasser E hat seine Tochter T zur Vorerbin und die Lebensgefährtin L zur Nacherbin eingesetzt. E verstirbt, 3 Monate später verstirbt auch die T. L will die Erbschaft nicht antreten.

Lösung:

L kann die Erbschaft schon nach dem Tod des E ausschlagen.

Erbt eine beschränkt geschäftsfähige Person, kann diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters die Erbschaft ausschlagen. Möglich ist aber auch, dass der gesetzliche Vetreter selbst für die beschränkt geschäftsfähige Person ausschlägt. Die gesetzlichen Vertreter benötigen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Erbt hingegen eine geschäftsunfähige Person, dann kann nur deren gesetzlichen Vertreter die Erbschaft ausschlagen.

[1] S. auch Brox/Walker Erbrecht, § 22 Rn. 7a, 30. Auflage 2024.
[2] S. auch Brox/Walker Erbrecht, § 22 Rn. 7a, 30. Auflage 2024.
[3] Lange, Erbrecht, 2017, Kapitel 4 Rz. 135.

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