Überblick

Hat der Erblasser ausländisches Vermögen hinterlassen, wird der Erbe bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen. Im Ergebnis tritt eine Doppelbesteuerung ein.

Mit der Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG soll die doppelte Belastung vermieden werden, indem der Erbe die gezahlte ausländische Steuer bei der deutschen Erbschaftsteuer in Anrechnung bringen kann. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG geändert. Dies gilt ab dem 25.6.2017.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Vorschrift zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist § 21 ErbStG.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1], das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Die Verwaltungsanweisungen zu § 21 ErbStG finden sich in R E 21 ErbStR 2019 und in H E 21 ErbStH 2019.

Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es strittig, ob es ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 zu einer Erbschaftsteuerpause gekommen ist. Hierzu hat der BFH[2] entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Nach seiner Auffassung waren die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.

[1] Art. 28 des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz).

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