Der Erwerber ist zum einen verpflichtet, einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens zu führen. Dies gilt aber nicht für steuerfreies Auslandsvermögen.[1] Des Weiteren hat der Erwerber auch die Festsetzung und die Zahlung der ausländischen Steuer nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Möglich ist dies durch entsprechende Urkunden (ausländischer Steuerbescheid, Zahlungsbeleg oder Bestätigung).

[2]

Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden kann der Fiskus eine beglaubigte Übersetzung verlangen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Die dabei entstehenden Kosten sind als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.[3]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2028, § 21 ErbStG Anm. 34.
[2] Einzutragen ist die ausländische Steuer in Zeile 21 des Formulars: Mantelbogen der Schenkungsteuererklärung. Bei der Erbschaftsteuererklärung ist die Eintragung in der Zeile 21 der Anlage Erwerber der Erbschaftsteuererklärung vorzunehmen.
[3] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 ErbStG Rz. 82, Stand: 10. Juli 2023.

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