Der Erwerber ist zum einen verpflichtet, einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens zu führen. Dies gilt aber nicht für steuerfreies Auslandsvermögen.[1] Des Weiteren hat der Erwerber auch die Festsetzung und die Zahlung der ausländischen Steuer nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Möglich ist dies durch entsprechende Urkunden (ausländischer Steuerbescheid, Zahlungsbeleg oder Bestätigung).
[2]
Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden kann der Fiskus eine beglaubigte Übersetzung verlangen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Die dabei entstehenden Kosten sind als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen