Die Erbschaftsteuerhinweise bringen zur Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Anrechnung von ausländischer Steuer mehrere Beispiele. Hiermit wendet die Finanzverwaltung

das Urteil des BFH v. 7.9.2011[1] an.[2] In dem Urteil hatte der BFH entschieden, dass bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer führt. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt.[3]

[2] H E 21 ErbStH 2019.
[3] Das anhängige Verfahren 1 BvR 2777/11 hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommmen; s.auch Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 14 ErbStG Rspr R 19, Stand: 10.7.2023

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