Hat der Erwerber nur Auslandsvermögen erhalten, wird die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Großvater G mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. G verstirbt am 1.11.2023. Der Nachlass von G setzt sich nur aus Auslandsvermögen i. H. v. 450.000 EUR zusammen. Auf dieses Vermögen hat EN eine ausländische Erbschaftsteuer i. H. v. 15.000 EUR (umgerechnet) entrichtet. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat soll es nicht geben.

EN stellt einen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuer. Einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer hat EN erbracht.

EN ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da G in Deutschland seinen Wohnsitz hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Daher wird der gesamte Vermögensanfall bei EN von der deutschen Besteuerung erfasst, d. h. auch das Auslandsvermögen. Da es zwischen Deutschland und dem Staat, aus welchem das Vermögen des G stammt, kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, ist der EN auf ihren Antrag die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer anzurechnen. Das Vermögen des G besteht nur aus ausländischem Vermögen, daher wird der EN die Steuer voll angerechnet (§ 21 Abs. 1 ErbStG).

Die Erbschaftsteuer für EN berechnet sich wie folgt:

 
Vermögensanfall (Auslandsvermögen) 450.000 EUR
Abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 239.700 EUR
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 26.367 EUR
Abzüglich anzurechnende ausländische Steuer ./. 15.000 EUR
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer 11.367 EUR

Sofern die anzurechnende ausländische Steuer höher ist als die deutsche Steuer, wird der Steuerüberhang nicht erstattet. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz nur von einer "Anrechnung" spricht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Vater V mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. V verstirbt im Oktober 2023. Der Nachlass setzt sich nur aus Auslandsvermögen i. H. v. 510.000 EUR zusammen. Auf dieses Vermögen hat T eine ausländische Erbschaftsteuer i. H. v. 15.000 EUR entrichtet. T hat einen entsprechenden Antrag auf Anrechnung gestellt. Einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer hat T erbracht.

Tochter T ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da V in Deutschland seinen Wohnsitz hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Daher wird der gesamte Vermögensanfall bei T von der deutschen Besteuerung erfasst, d. h. auch das Auslandsvermögen. Die sonstigen Voraussetzungen des § 21 ErbStG für eine Anrechnung sind ebenfalls erfüllt.

Die Erbschaftsteuer für T berechnet sich wie folgt:

 
Vermögensanfall (Auslandsvermögen) 510.000 EUR
Abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 99.700 EUR
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 10.967 EUR
Abzüglich anzurechnende ausländische Steuer ./. 15.000 EUR
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer 0 EUR

Für T ergibt sich eine festzusetzende Steuer i. H. v. 0 EUR. Eine Erstattung der ausländischen Steuer i. H. v. 4.033 EUR (Erbschaftsteuer 10.967 EUR ./. ausländische Steuer 15.000 EUR) kommt nicht in Betracht.

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