Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer muss wie folgt differenziert werden:

  • Der Erwerb besteht nur aus Auslandsvermögen.
  • Der Erwerb besteht nur teilweise aus Auslandsvermögen.
  • Das Auslandsvermögen ist in verschiedenen ausländischen Staaten belegen.

Denn eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht möglich, soweit sie nicht auf ausländisches Vermögen entfällt.

Zum Begriff des Auslandsvermögens siehe Tz. 4.

Ist ausländische Steuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen anzurechnen, gilt nach H E 21 ErbStH 2019 Folgendes:

Wird die ausländische Steuer als Nachlasssteuer erhoben, ist i. S. des § 21 Abs .1 Satz 1 ErbStG als auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt.

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