Weitere Voraussetzung für eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist, dass die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen nicht später als 5 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Wird der 5-Jahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um dasselbe Vermögen handelt, welches mit der ausländischen und inländischen Steuer belastet ist.[1]

 
Hinweis

Festsetzung ohne Auswirkung

Es ist hier unerheblich, wann die Steuer festgesetzt wurde.[2]

[1] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 ErbStG Rz. 55, Stand: 10. Juli 2023.
[2] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 ErbStG Rz. 55, Stand: 10. Juli 2023

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