Damit das Finanzamt die ausländische Steuer anrechnet, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Anrechnung erfolgt also nicht von Amts wegen. Der Antrag kann noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden.[1] Den Antrag kann jeder Steuerschuldner stellen, darüber hinaus auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder der Nachlasspfleger.[2] Einer bestimmten Form bedarf der Antrag nicht.[3]

 
Hinweis

Rechtsanspruch auf Anrechnung

Der Steuerpflichtige hat – sofern die Voraussetzungen vorliegen – einen Rechtsanspruch auf die Anrechnung. Für das Finanzamt besteht hier kein Ermessensspielraum.[4]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 21 ErbStG Anm. 7.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 21 ErbStG Anm. 7.
[3] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 ErbStG Rz. 59, Stand: 10.7.2023.

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