FinMin Nordrhein-Westfalen, 14.11.2002, S 3810 - 13 - V A 2

Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z.B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Zinsen nach §§ 233a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

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