Auf Antrag des Erwerbers verringert sich der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem Wert des begünstigten Vermögens von 90 Mio. EUR beträgt der Wertabschlag 0 %. Die jeweiligen Lohnsummenbedingungen und Behaltensregelungen sind einzuhalten

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