Steuerfrei bleiben im Erbfall unter anderem:

  • der Erwerb von Grundbesitz, Kunstgegenständen und -sammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven (Kulturgüter), wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und weitere im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung kann 60 %, 85 % oder 100 % des Werts dieser Gegenstände betragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG; R E 13.2 ErbStR 2019; H E 13.2 ErbStH 2019). Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem befreiten Vermögen stehen, können nicht oder nur mit 40 % ihres Werts abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 ErbStG; R E 10.10 ErbStR 2019; H E 10.10 ErbStH 2019). Der Erwerber kann daher auf die Befreiung verzichten, wenn dies für ihn wegen des dann uneingeschränkten Schuldenabzugs günstiger ist (§ 13 Abs. 3 ErbStG; R E 13.11 ErbStR 2019);
  • der Erwerb einer vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Familienheim) in einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus, wenn

    1. Erwerber der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner ist und dieser das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine bestimmte Größe oder Wertbegrenzung für das Familienheim besteht nicht. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft oder vermietet bzw. die Selbstnutzung aufgibt. Ausnahme: Der Erwerber verstirbt oder wird so pflegebedürftig, dass ihm das Führen eines eigenen Haushalts aus objektiven Gründen nicht mehr möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG; R E 13.4 ErbStR 2019; H E 13.4 ErbStH 2019);
    2. Erwerber ein Kind bzw. mehrere Kinder oder Kinder eines verstorbenen Kindes sind und diese das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Befreiung ist auf ein Familienheim bis 200 qm Wohnfläche begrenzt, auch wenn mehrere Erwerber vorhanden sind. Ist die Wohnfläche größer, ist nur der auf die Wohnfläche von 200 qm entfallende Teil des Grundstückswerts befreit. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn ein Erwerber das Familienheim oder den Teil eines Familienheims innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft oder vermietet bzw. die Selbstnutzung aufgibt. Ausnahme: Der Erwerber verstirbt oder wird so pflegebedürftig, dass das Führen eines eigenen Haushalts aus objektiven Gründen nicht mehr möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; R E 13.4 Abs. 7 ErbStR 2019; H E 13.4 ErbStH 2019).
  • ein Betrag bis zu 20.000 EUR, für Pflege- oder Unterhaltsgewährung gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG; R E 13.5 ErbStR 2019; H E 13.5 ErbStH 2019). Höhere Beträge sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn ein Dienstverhältnis mit dem Erblasser bestand. Die abgegoltenen Dienstleistungen unterliegen dann aber der Lohn- bzw. Einkommensteuer, was dort zu einer höheren Steuerbelastung führen kann. Die möglichen Auswirkungen müssen im Einzelfall geprüft werden;
  • der Rückerwerb von Vermögen durch Eltern, Voreltern im Erbwege, das diese den Kindern oder Enkeln zu Lebzeiten geschenkt haben (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG; R E 13.6 ErbStR 2019; H E 13.6 ErbStH 2019);
  • Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG);
  • Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften oder steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG; R E 13.8 ErbStR 2019) sowie unter bestimmten Voraussetzungen an entsprechende ausländische Körperschaften. Eine Gegenseitigkeitsregelung mit dem ausländischen Staat ist nicht Bedingung, allerdings muss dieser Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG);
  • Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG; R E 13.10 ErbStR 2019; H E 13.10 ErbStH 2019);
  • Zuwendungen an politische Parteien (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG).

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