Jeder Erwerber der Steuerklasse I erhält für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke einen Freibetrag von 41.000 EUR. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, dazu zählen auch Kunstgegenstände und Sammlungen, beträgt der Freibetrag 12.000 EUR, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Jeder Erwerber der Steuerklasse II oder III erhält für Hausrat sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 EUR.

 
Wichtig

Abzug nur vom Wert der tatsächlich zum Erwerb gehörenden Vermögensgegenstände

Der jeweilige Freibetrag kann nur vom Wert der tatsächlich zum Erwerb gehörenden Vermögensgegenstände abgezogen werden. Er gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

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