Lebte ein überlebender Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371ff. BGB) erhält er eine zusätzliche Steuerbefreiung, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielte. Entsprechendes gilt auch für Lebenspartner.

Kommt es zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs über eine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), kann der überlebende Ehegatte neben seinem persönlichen Ehegattenfreibetrag einen Freibetrag in Höhe der Zugewinnausgleichsforderung, abziehen (§ 5 Abs. 1 ErbStG; R E 5.1 ErbStR 2019; H E 5.1 ErbStR 2019).

Kommt es zur güterrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs (§ 1371 Abs. 2 BGB), bleibt seine Ausgleichsforderung steuerfrei. Soweit durch solche Vereinbarungen einem Ehegatten für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung verschafft wird, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) vorliegen, wenn mit den Vereinbarungen in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen (R E 5.2 ErbStR 2019; H E 5.2 ErbStH 2019).

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