Das ErbStG unterscheidet 3 Steuerklassen (§ 15 ErbStG). Die Einteilung der Erwerber in eine der Steuerklassen geschieht i. d. R. nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich nach Zivilrecht (§ 1589 BGB, § 1590 BGB).

  • Steuerklasse I

    Hierzu gehören der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, Enkel und weiteren Abkömmlinge des Erblassers. Nicht hierzu zählen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[1] oder Partner anderer, rechtlich nicht verfestigter Lebensgemeinschaften, z. B. zwischen Geschwistern.[2] Eltern und Voreltern fallen bei Erwerben von Todes wegen, nicht aber bei Schenkungen unter Lebenden in Steuerklasse I.

    Zu den Kindern zählen die leiblichen oder adoptierten Kinder. Ein Kind gehört im Verhältnis zu seiner Mutter (§ 1591 BGB) stets zur Steuerklasse I, im Verhältnis zum Vater (§ 1592 BGB) immer dann, wenn eine Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter, kraft Anerkennung oder kraft gerichtlicher Feststellung besteht. Adoptivkinder werden zwar immer nach den neuen Verwandtschaftsverhältnissen behandelt, gleichzeitig gelten steuerlich jedoch die zivilrechtlich erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse fort (§ 15 Abs. 1a ErbStG).

  • Steuerklasse II

    Hierzu zählen neben den Eltern und Voreltern, bei Schenkungen unter Lebenden, stets die Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten und Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern und ein geschiedener Ehegatte oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

    Zu den Geschwistern gehören neben den vollbürtigen die halbbürtigen Geschwister, die nur einen Elternteil gemeinsam haben, und Adoptivgeschwister.

    Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Geschwisterkinder) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder von Geschwistern.

  • Steuerklasse III

    Hierunter fallen alle übrigen Erwerber, darunter auch Verlobte[3], die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[4] oder Partner anderer, rechtlich nicht verfestigter Lebensgemeinschaften, sowie die nicht natürlichen Personen.

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