Oberster Wertmaßstab ist der gemeine Wert, das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt. Für bestimmte Vermögensgruppen konkretisiert § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG die Wertermittlung, verweist dazu aber ebenfalls auf die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG.

  • Aktien: Börsenwert (§ 11 Abs. 1 und 3 BewG), bei nichtnotierten Aktien Wertableitung aus Verkäufen oder Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 und 3 BewG).
  • Ausländisches Sachvermögen (z. B. Betriebsvermögen, Grundvermögen): Gemeiner Wert (§ 31 BewG).
  • Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften): Wertableitung aus Verkäufen oder Ermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Betriebs oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2, § 109 BewG); Einzelheiten s. unter Erbschaftsteuer: Bewertung des Betriebsvermögen.
  • Bundesschatzbriefe: Typ A mit laufender Zinszahlung: Nennwert mit zusätzlicher Erfassung des Zinsanspruchs; Typ B Rückzahlungswert (§ 12 Abs. 1 BewG; R B 12.2 ErbStR 2019).
  • Einlage eines typisch stillen Gesellschafters: grundsätzlich Nennwert, bei Über- oder Unterverzinsung entsprechend erhöht oder gemindert (§ 12 Abs. 1 BewG; R B 12.4 ErbStR 2019).
  • Geldvermögen (Bargeld, Bankguthaben), Forderungen: grundsätzlich Nennwert, es sei denn, besondere Umstände, z. B. unübliche Verzinsung, begründen einen höheren oder niedrigeren Wert (§ 12 Abs. 1 bis 3 BewG; R B 12.1 ErbStR 2019; H B 12.1 ErbStH 2019; oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 9.9.2022, BStBl 2022 I S. 1351, Teil II).
  • Grundstücke und Betriebsgrundstücke: Grundstückswert, der im Bedarfsfall auf den Besteuerungszeitpunkt festgestellt wird (Einzelheiten s. unter Erbschaftsteuer: Bewertung des Grundvermögens).
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Grundbesitzwert, der im Bedarfsfall auf den Besteuerungszeitpunkt festgestellt wird (Einzelheiten s. unter Erbschaftsteuer: Bewertung des Grundvermögens).
  • Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine): Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG).
  • Noch nicht fällige Lebensversicherungsansprüche: Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG).
  • Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften: Wertableitung aus Verkäufen oder Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 und 3 BewG).
  • Renten und Nutzungsrechte (Wohn- und Nießbrauchsrechte): Kapitalwert, das ist der Jahreswert kapitalisiert auf die Laufzeit (§§ 13 bis 16 BewG; R B 13 ErbStR 2019; H B 13 ErbStR 2019; oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 9.9.2022, BStBl 2022 I S. 1351, Teil III).
  • Sachleistungsanspruch: Bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes, auf dessen Leistung sie gerichtet sind.[1] Für andere einseitige Sachleistungsansprüche, z. B. aus einem Sachvermächtnis, ist der Steuerwert des Gegenstands, auf den sich der Anspruch richtet, maßgeblich (R B 9.1 Abs. 2 ErbStR 2019).
  • Schulden und Lasten: grundsätzlich Nennwert, es sei denn, besondere Umstände (z. B. unübliche Verzinsung) begründen einen höheren oder niedrigeren Wert (§ 12 Abs. 1 bis 3 BewG; R B 12.1 ErbStR 2019; H B 12.1 ErbStH 2019; oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 9.9.2022, BStBl 2022 I S. 1351, Teil II).
  • Wertpapiere: Kurswert (§ 11 Abs. 1 und 3 BewG; R B 11.1 ff. ErbStR 2019).
  • Zero-Bonds: Kurswert oder Rückzahlungswert (§ 12 Abs. 1 BewG; R B 12.3 ErbStR 2019).

Maßgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 ErbStG).

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