Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, dass nach seinem Tod eine bestimmte Leistung an einen Dritten zu erbringen ist. In diesem Fall erlangt der Dritte das Recht auf die Leistung erst mit dem Tod des Erblassers (§ 328 BGB). Der Begünstigte erhält die vertragliche Leistung nicht aus dem Nachlass, sondern erwirbt sie unmittelbar in seiner Person. Es kann auch ein Erbe, und zwar unabhängig von seinem Erbanteil, mit einem solchen Recht bedacht werden. Die Leistung aus einem solchen Vertrag zugunsten Dritter unterliegt beim Empfänger der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Hierzu gehören insbesondere:

  • Konten- oder Depotverträge mit einer Bank, nach denen der Bedachte mit dem Tod des Erblassers Gläubiger einer seiner Spareinlagen oder eines seiner Wertpapierdepots werden soll (Einzelheiten: R E 3.7 ErbStR 2011);
  • Verträge über Hinterbliebenenbezüge, die dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern des Erblassers zu zahlen sind. Hierzu zählen insbesondere Arbeits- und Dienstverträge oder Gesellschaftsverträge. Kraft Gesetzes entstehende Renten und Pensionsansprüche, z. B. aufgrund Sozialversicherungs- oder Beamtenrecht oder einer berufsständischen Pflichtversicherung, unterliegen aber ebenso wenig der Erbschaftsteuer wie Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers, z. B. Betriebsrenten (R E 3.5 ErbStR 2011; H E 3.5 ErbStH 2011). Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt dagegen der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.[1]
  • Versicherungsverträge, nach denen eine bestimmte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Versicherungsleistung erhalten soll. Zum Erwerb aus einer Versicherung auf verbundene Leben vgl. R E 3.6 ErbStR 2011. Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, von dem Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.[2]

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