Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Erblassers, die nicht Erbe werden, steht eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erblasservermögen zu (Pflichtteil), dessen Umfang gesetzlich bestimmt ist (§§ 2303-2338 BGB). Dieser unterliegt nur der Erbschaftsteuer, soweit der Pflichtteilsberechtigte ihn geltend gemacht hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang geltend, bleibt die dadurch beim Erben eintretende Bereicherung steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG). Das gilt jedoch nicht, soweit der Berechtigte nachträglich auf einen bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der Verzicht bewirkt zugleich eine freigebige Zuwendung an den dadurch begünstigten Erben.[1] Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht, wird diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG besteuert.

Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung, die mit dem Nennwert anzusetzen ist, und zwar auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte an Erfüllungs statt anderes Vermögen, z. B. ein Grundstück, erhält.[2]

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